Rz. 5

§ 20 GBO gilt für neue und alte Erbbaurechte. Bei neuen Erbbaurechten (siehe § 3 Einl. Rdn 150) ist die Einigung beider Teile (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG) in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, aber nicht in der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.

 

Rz. 6

Bei alten Erbbaurechten (siehe § 3 Einl. Rdn 150) ist für Übertragung und Inhaltsänderung materiell immer noch die Auflassungsform vorgeschrieben und nach § 20 GBO nachzuweisen (§§ 35, 38 ErbbauRG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?