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Aus den übereinstimmenden Erklärungen muss sich ergeben, dass Grundstückseigentum rechtsgeschäftlich übertragen wird und wer der Veräußerer und wer der Erwerber ist.[162] An der rechtsgeschäftlichen Einigung fehlt es z.B., wenn die Parteien von einer reinen Grundbuchberichtigung ausgehen. Die Berichtigungsbewilligung des Voreingetragenen und die Zustimmung gem. § 22 Abs. 2 GBO können dann nicht als Einigung über einen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang angesehen werden, wie dies § 873 Abs. 1 BGB verlangt.[163]
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