1. Überblick
Rz. 49
Erwerbsfähigkeit und -wille des Erwerbers sind unerlässliche Voraussetzungen einer wirksamen Einigung. Das Recht zum Eigentumserwerb ist Ausfluss der allgemeinen Rechtsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen und ihnen gleichgestellter Personenverbände. Das BGB kennt Erwerbsbeschränkungen nur für Erbengemeinschaften (§ 2041 BGB), das öffentliche Recht auch für bestimmte juristische Personen (siehe Rdn 183 ff.).
Rz. 50
Zum Erwerb des Eigentums und – damit auch aller anderen dinglichen und grundbuchmäßigen Rechte – ist fähig, wer als natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts rechtsfähig und nicht durch gesetzliche oder gerichtliche Erwerbsbeschränkungen am Erwerb gehindert ist. Das GBA hat die Erwerbs- und Grundbuchfähigkeit des Erwerbers von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfungspflicht ist in den Fällen des § 20 GBO umfangreicher als im Rahmen des § 19 GBO.
Rz. 51
Zur Prüfung der materiellen Einigung in den Fällen des § 20 GBO gehört auch die des Erwerbswillens des Erwerbers – die Einigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn ein Erwerber oder mehrere im angegebenen Gemeinschaftsverhältnis nicht erwerben können, sondern auch, wenn sie nicht erwerben wollen.
2. Verstorbene Personen
Rz. 52
Stirbt der Auflassungsempfänger vor Eintragung, darf er nicht mehr eingetragen werden (vgl. § 2 Einl. Rdn 5). Zur Eintragung der Erben als neue Eigentümer ist weder eine neue Auflassung noch eine neue Bewilligung notwendig, sondern nur der Erbnachweis (§ 35 GBO) und ein Antrag auf Eintragung der Erben. Hat das GBA in Unkenntnis des Todes den Verstorbenen eingetragen, ist diese Eintragung auslegungsbedürftig und -fähig: Das Eigentum ist auf den Erben übergegangen, der nach § 1922 BGB in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist, mit der Folge, dass das Grundbuch durch Eintragung des Erben auf Antrag und Erbnachweis berichtigt werden kann.
3. Erbengemeinschaft
Rz. 53
Erbengemeinschaften können nur im Rahmen des § 2041 BGB Rechte erwerben.
a) Erwerb nach § 2041 BGB
Rz. 54
Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betracht
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aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, |
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als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes, |
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durch ein sich auf den Nachlass beziehendes Rechtsgeschäft: Notwendig ist, dass es objektiv mit dem Nachlass in Zusammenhang gebracht werden kann. Ob auch eine subjektive Beziehung zum Nachlass bestehen muss, ist streitig. Anhaltspunkte aus den dem GBA vorgelegten Erklärungen ergeben sich dafür z.B., wenn ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört und der andere Anteil hinzuerworben wird; Erwerb eines Grundstücks, um ein anderes Nachlassgrundstück besser bewirtschaften oder ausnützen zu können; Erwerb mit Mitteln des Nachlasses rechtfertigt i.d.R. die Annahme des objektiven Erfordernisses, sofern nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen. |
b) Wille zum erbengemeinschaftlichen Erwerb
Rz. 55
Hinzukommen muss in den Fällen des § 20 GBO, dass die Miterben den Willen zum erbengemeinschaftlichen Erwerb haben und ihn in der Urkunde zum Ausdruck bringen, was aber schon mit der Angabe des Erwerbsverhältnisses geschehen wird.
c) Nicht zum Nachlass rückübertragbare Gegenstände
Rz. 56
Nicht zum Nachlass zurückübertragbar sind Gegenstände, die im Wege einer wirksamen Erbauseinandersetzung endgültig aus dem Nachlass ausgeschieden sind.
4. Ungeborene Person (Nasciturus)
Rz. 57
Der Nasciturus kann das Eigentum an einem Grundstück wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) nicht erwerben. Ein Erbbaurecht kann dagegen für die ungeborene Person, vertreten durch dessen Eltern oder einen Pfleger, bestellt werden, wobei das Recht dann erst mit Vollendung der Geburt des Nasciturus entsteht (§ 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG).
5. Verträge zugunsten Dritter
Rz. 58
Die Auflassung zugunsten eines Dritten (d.h. zwischen A und B in der Weise, dass C ohne seine Mitwirkung durch Eintragung im Grundbuch Eigentum erwirbt) ist unabhängig von der Frage, ob dingliche Verträge zugunsten Dritter anzuerkennen sind, in jedem Fall gem. § 925 Abs. 2 BGB unwirksam. Ein di...