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Das in Konkurrenz zu den entsprechenden landesrechtlichen Vorkaufsrechten stehende[537] Vorkaufsrecht gem. § 66 BNatSchG begründet zwar anders als das nach den §§ 24 ff. BauGB keine "Grundbuchsperre", ist jedoch durch den Verweis in § 66 Abs. 3 S. 4 BNatSchG auf § 1098 Abs. 2 BGB wie ein vormerkungsgesicherter Anspruch durchsetzbar.[538] Landesrechtliche Vorkaufsrechte mit unterschiedlicher, z.T. grundbuchsperrender,[539] z.T. mit Verweis auf § 1098 BGB dinglicher Wirkung[540] bestehen vor allem im Denkmalschutz-, Naturschutz-, Landwirtschafts-,[541] Forst- und Wasserrecht.[542]
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