1. Verfügungsbeschränkungen bei Gemeinden, Landkreisen und Verbänden
Rz. 183
Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände unterliegen landes- und europarechtlichen Vorschriften (GdeO, LandkreisO, Art. 107 AEUV, Beihilfeverbot u.v.m.), die zum Teil (so in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen) Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen enthalten. Nahezu alle Gemeindeordnungen enthalten ein durch § 134 BGB sanktioniertes Gebot der Grundstücksveräußerung zum vollen Wert, dessen Einhaltung dem GBA durch entsprechende Versicherung des Gemeindevertreters in der Form des § 29 Abs. 3 GBO nachzuweisen ist.
Rz. 184
Wasser- und Bodenverbände bedürfen gem. § 75 WVG zur unentgeltlichen Veräußerung und zur Bestellung von Sicherheiten an Grundstücken der aufsichtsbehördlichen Zustimmung, der aber keine Außenwirkung zukommt.
2. Bahneinheiten
Rz. 185
Beschränkungen unterliegen nur Grundstücke, die durch einen "Sperrvermerk" im Grundbuch erkennbar sind. Gemäß Art. 112 EGBGB gilt dies nicht für Grundstücke, die der Deutschen Bahn AG gehören.
3. Sozialversicherungsträger
Rz. 186
Sozialversicherungsträger unterliegen keinen Veräußerungs- oder Belastungs-, sondern nur dinglich wirkenden Erwerbsbeschränkungen gem. § 85 Abs. 1 SGB IV (siehe Rdn 67).
4. Versicherungen, Investmentgesellschaften, Kapitalanlage- bzw. -verwaltungsgesellschaften
Rz. 187
Inländische Versicherungsunternehmen dürfen über die zu ihrem Sicherungsvermögen (siehe § 6 Einl. Rdn 92) gehörenden Grundstücke und Grundpfandrechte nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügen (§§ 125 ff. VAG). Das GBA darf nur gegen Nachweis dieser Zustimmung die Eintragung oder Löschung vornehmen (§ 129 Abs. 3 VAG), wenn ein Sperrvermerk eingetragen (siehe § 6 Einl. Rdn 92) oder – auch ohne Vermerk – wenn ihm die Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen positiv bekannt ist. Eine Nachforschungspflicht besteht für das GBA nicht. Bei Eintragungen, die ein Briefgrundpfandrecht betreffen, braucht das GBA im Hinblick auf § 129 Abs. 2 VAG nicht nachzuprüfen, ob das betroffene Recht zum Sicherungsvermögen gehört und ob der nach § 128 VAG bestellte Treuhänder seine Zustimmung zu der Rechtsänderung erteilt hat.
Rz. 188
Kapitalanlagegesellschaften durften gem. § 26 InvG über den zu ihrem Immobiliensondervermögen gehörenden Grundbesitz im Sinne eines relativen und damit einem Gutglaubenserwerb zugänglichen Verfügungsverbots nur mit Zustimmung der von ihr beauftragen Depotbank verfügen, was im Grundbuch gem. § 76 InvG einzutragen war. Die bisherigen Verfügungsbeschränkungen sind in den §§ 84, 246 und § 264 KAGB für die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) fortgeschrieben, die dazu ergangene Rspr. weiterhin sinngemäß anwendbar. Die KVG hat demgemäß auch wie bisher dafür zu sorgen, dass die Beschränkung ihrer Verfügungsbefugnis in Abt. II des Grundbuchs eingetragen wird (§ 246 Abs. 1 KAGB). Das KAGB beschränkt in den §§ 112, 131, 156 und 231 ff. KAGB den Erwerb bestimmter Immobilien. Diese Erwerbsbeschränkungen sind jedoch weder vom GBA noch vom Notar bei Beurkundung des Erwerbsvorgangs einer solchen zu beachten.
5. Handwerksordnung (HwO)
Rz. 189
Handwerkskammern bedürfen nur noch zur Belastung von Grundstücken einer Genehmigung der obersten Landesbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HwO). Landes- und Bundesinnungsverbände bedürfen weder für die Veräußerung noch den Erwerb oder die Belastung von Grundstücken einer Genehmigung (§§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 85 Abs. 2 HwO). Handwerksinnungen und Handwerkerschaften bedürfen für die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Grundstücken der Genehmigung der Handwerkskammer (§ 61 Abs. 2 Nr. 7a, Abs. 3 HwO). Beschlusserfordernisse wirken nur im Innenverhältnis, sie schränken die Vertretungsmacht des Vorstands nicht ein.
6. Kirchen
Rz. 190
Für das Vermögen öffentlich-rechtlich verfasster Kirchen sind einerseits die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV), andererseits ist infolge der kirchlichen Rechtssetzungsbefugnis das kirchliche Recht auch im staatlichen Bereich zu beachten. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernissen sind deshalb auch nach bürgerlichem Recht Wirksamkeitserfordernis des Rechtsgeschäfts und müssen vom GBA beachtet werden. Solange die erforderliche Genehmi...