Rz. 84
Das aufzulassende Grundstück muss materiell-rechtlich bestimmt bezeichnet werden. Für das Grundbuch-Verfahren ist (zusätzlich) § 28 S. 1 zu beachten. Fehlen nur die in § 28 S. 1 vorausgesetzten Angaben, können diese vom Veräußerer als "Betroffenem" in der zusätzlich zur Auflassung erforderlichen Bewilligung ergänzt oder nachgeholt werden, nicht vom Erwerber allein, wie dies Rspr. und ein Teil der Literatur als genügend ansehen. Mit einer entsprechenden einseitigen Erklärung des Erwerbers darf sich das GBA nur begnügen, wenn der Veräußerer den Erwerber dazu (ggf. stillschweigend – vergleichbar der Korrektur des Erwerbsverhältnisses, vgl. Rdn 78, wobei anders als dort das Einverständnis des Veräußerers nicht ohne weiteres unterstellt werden kann) ermächtigt hat (siehe Rdn 78). Auch der Urkundsnotar kann entsprechend ermächtigt werden und die Angaben dann in einer Eigenurkunde nachholen.
Rz. 85
Auflassung des Einlagegrundstücks im Flurbereinigungs- oder Umlegungsverfahren genügt zur Eintragung der Auflassung am Ersatzgrundstück, wenn die Auflassung vor Grundbuchvollzug des Flurbereinigungsplans bzw. Umlegungsbeschlusses erklärt worden ist; Wiederholung oder Berichtigung der Auflassung nicht nötig, denn die Umlegung von Grundstücken wird von den Prinzipien der Eigentumserhaltung und der dinglichen Surrogation bestimmt. Solange das Grundbuch nach Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungs- bzw. Umlegungsplans nicht berichtigt ist, kann die Auflassung nicht eingetragen werden (vgl. Rdn 180).
Rz. 86
Eine nicht vermessene Teilfläche kann schon aufgelassen werden, wenn sie eindeutig bestimmt, aber noch nicht katastermäßig bezeichnet ist. Dies gilt auch für die Klage auf Auflassung, denn was rechtsgeschäftlich wirksam möglich ist, muss auch im Prozessweg bei Klage auf Verurteilung zur Erklärung der Auflassung zulässig sein. Kann die Teilfläche nicht materiell-rechtlich bestimmbar bezeichnet werden, ist die Verurteilung zur Auflassung ebenso wenig möglich wie die rechtsgeschäftliche Auflassung. Dem GBA ist die Identität zwischen dem im Veränderungsnachweis beschriebenen und dem vor Vorliegen des amtlichen Messergebnisses aufgelassenen Teilflächengrundstück im Regelfall durch eine sog. "Identitätserklärung" oder "Messungsanerkennung" nachzuweisen, die keine materiell-rechtliche, sondern rein grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung hat, um § 28 GBO zu genügen. Ist diese Identität aber tatsächlich nicht gegeben, muss die Auflassung wiederholt werden (und ggf. der zugrunde liegende schuldrechtliche Anspruch geändert werden, weswegen sich die Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts samt entsprechender Vollmacht zur Auflassung empfehlen kann).
Rz. 87
Sind sich die Vertragsteile über den Eigentumsübergang an einem bestimmten Grundstück einig und bezeichnen es "nur" falsch ("falsa demonstratio"), so ist die Auflassung materiell-rechtlich wirksam. Zum Grundbuchvollzug genügt die Bezeichnung des richtigen Grundstücks durch den Veräußerer (oder dazu ermächtigten Erwerber) in der Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO, ggf. aber auch ein notarieller Berichtigungsvermerk zur Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 BeurkG. Wird beiderseits irrtümlich die Auflassung des Grundstücks Fl.-Nr. X erklärt und vollzogen, obwohl die der Fl.-Nr. Y gemeint ist, fehlt es für den Eigentumserwerb hinsichtlich ersterer am Grundbuchvollzug, hinsichtlich letzterer an der entsprechenden Einigung (das entsprechende Grundbuch ist unrichtig, vgl. § 894 BGB); im Wege der Berichtigungsbewilligung auf der Grundlage der bereits erklärten Auflassung ist der Erwerber als Eigentümer der Fl.-Nr. Y einzutragen.