I. Subjektiv-dingliches Recht
Rz. 3
§ 21 GBO gilt nur im Zusammenhang mit subjektiv-dinglichen Rechten. Dies sind beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (herrschendes Grundstück) bestellt werden. Sie sind gem. § 96 BGB Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Die Anzahl der für den Anwendungsbereich des § 21 GBO überhaupt in Frage kommenden Rechte ist damit begrenzt: Subjektiv-dingliche Rechte sind (nur) Grunddienstbarkeiten, § 1018 BGB, subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte, § 1094 BGB, subjektiv-dingliche Reallasten, § 1105 BGB, der Erbbauzins, § 9 ErbbauRG, Überbau-, § 914 BGB, und Notwegrenten, § 917 BGB, die zur Festlegung ihrer Höhe im Grundbuch eingetragen sind, und bestimmte landesrechtliche Rechte (z.B. Fischereirechte).
II. Beeinträchtigung des subjektiv-dinglichen Rechts
Rz. 4
§ 21 GBO setzt weiter voraus, dass das subjektiv-dingliche Recht mittels Grundbucheintragung gelöscht werden, in seinem Inhalt beschränkt oder eine schlechtere Rangstelle erhalten soll. Ein weiterer Anwendungsfall ist die Löschung einer subjektiv-dinglichen Reallast an einem verselbstständigten Grundstücksteil, § 1109 Abs. 2 S. 2 BGB. Im Falle einer Verbesserung des Stammrechts oder einer nicht rechtlichen, sondern bloß wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Rechts ist die Zustimmung des Drittberechtigten dagegen schon materiell-rechtlich (und damit erst recht grundbuchverfahrensrechtlich) nicht erforderlich. Eine selbstständige Übertragung oder Belastung des Stammrechts als Bestandteil des herrschenden Grundstücks kommt von vornherein nicht in Betracht.
III. Anwendungsbereich des Bewilligungsgrundsatzes
Rz. 5
§ 21 GBO gilt nur dort, wo ohne seinen Regelungsgehalt gem. § 19 GBO die Bewilligung des Drittberechtigten erforderlich wäre, egal, ob es sich um eine rechtsändernde oder um eine berichtigende Bewilligung handelt. Soll die Löschung, Inhalts- oder Rangänderung durch einen Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO erfolgen, bedarf es der Bewilligung des Drittberechtigten so wenig wie der des Rechtsinhabers selbst.
IV. Fehlender (grundsätzlich möglicher) Vermerk am herrschenden Grundstück
Rz. 6
Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so kommt es in der Rechtsfolge des § 21 GBO darauf an, ob am herrschenden Grundstück hinsichtlich des Stammrechts (vgl. Rdn 2), über das verfügt werden soll, zur Zeit der Verfügung ein sog. Herrschvermerk im Sinne des § 9 GBO eingetragen sein kann und eingetragen ist oder nicht.
Rz. 7
§ 21 GBO setzt voraus, dass komplementär zum subjektiv-dinglichen Recht ein Herrschvermerk überhaupt eingetragen werden kann. Dies ist beispielhaft nicht der Fall bei einer gesetzlichen Überbaurente, da diese gem. § 914 Abs. 2 S. 1 BGB im Grundbuch nicht eintragungsfähig ist. Der Verzicht auf die Überbaurente ist gem. § 914 Abs. 2 S. 2 BGB eintragungsfähig. Die Eintragung erfolgt aber wohlgemerkt nur am rentenpflichtigen, also an dem Grundstück, von dem aus überbaut wird und nicht am rentenberechtigten = überbauten Grundstück. Am rentenberechtigten, überbauten Grundstück kann der Verzicht noch nicht einmal vermerkt werden. Die Eintragung der Vereinbarung der Höhe der Überbaurente beim rentenpflichtigen Grundstück, § 914 Abs. 2 S. 2 BGB, kann dagegen beim rentenberechtigten Grundstück gem. § 9 GBO vermerkt werden, sodass insoweit dann auch der Geltungsbereich des § 21 GBO eröffnet ist.
Rz. 8
Kann hinsichtlich eines Rechts beim herrschenden Grundstück ein Herrschvermerk eingetragen werden und ist dies unterblieben, so bedarf die Grundbucheintragung beim dienenden Grundstück jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit gem. § 876 BGB nicht der Bewilligung der Inhaber der Zweigrechte (vgl. Rdn 2).