Rz. 158

Das GBA braucht und hat die in der Berichtigungsbewilligung und der Zustimmung nach Abs. 2 dargestellten Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, nicht inhaltlich, sondern nur auf Schlüssigkeit zu prüfen; das schlüssig Vorgetragene ist demnach als wahr zu unterstellen.[375] Ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem GBA bekannten Umständen, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung (oder Löschung) erstmals unrichtig würde oder dass die Unrichtigkeit bestehen bliebe, so ist die Eintragung aber dennoch abzulehnen (Legalitätsprinzip, siehe § 2 Einl. Rdn 34 ff.).[376] Erhebliche oder begründete Zweifel des Grundbuchamts reichen demgegenüber nicht.[377] Eine Differenzierung zwischen einfachen Bedenken, die eine Zurückweisung nicht rechtfertigen, und erheblichen oder begründeten Zweifeln lässt sich bereits nicht nachvollziehbar begründen.[378] Des Weiteren sind Zweifel an der Richtigkeit grundsätzlich nicht geeignet, eine Eintragung abzulehnen, da das Legalitätsprinzip allein verlangt, dass das Grundbuch nicht wissentlich falsche Eintragungen vornimmt. Das GBA wäre aber auch bei einer rechtsändernden Bewilligung nicht berechtigt, diese aufgrund von Zweifeln abzulehnen, so dass für eine Berichtigung nichts anderes gelten kann. Vor diesem Hintergrund darf die Eintragung nur bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit der begehrten Eintragung abgelehnt werden.

[375] OLG Jena FGPrax 2001, 12 = Rpfleger 2001, 125; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 114; Demharter, § 22 Rn 31 lit. C; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 12; anders noch: KG OLGZ 2, 410, 411: Unrichtigkeit und Berechtigung des Einzutragenden müssen nachgewiesen werden, ein Urteil nach § 894 BGB reiche für Letzteres nicht aus; siehe auch: KG OLGZ 15, 344, 345.
[376] RGZ 73, 154, 157; OLG Jena FGPrax 2001, 12, 13 = Rpfleger 2001, 125; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 114; Demharter, § 22 Rn 31 lit. C; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 23; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 12.
[377] So aber OLG Jena FGPrax 2001, 12, 13 = Rpfleger 2001, 125; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 114; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 12; a.A. Demharter, § 22 Rn 31 lit. c; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 23 m.w.N.
[378] Abl. auch Demharter, FGPrax 2001, 54, 55.

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