Rz. 130

Fehlt eine materielle Voraussetzung für eine eingetragene Rechtsänderung, z.B. die Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) oder die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) oder ist die jeweilige Erklärung ihrerseits mit beachtlichen rechtlichen Mängeln behaftet, so ist die Unrichtigkeit i.d.R. schwer nachweisbar, vor allem wenn – wie im Regelfall – die Einigung keiner besonderen Form bedurfte und ggf. sogar von der formgerechten Bewilligung abweicht (zu Einzelfällen vgl. Rdn 34 ff.).

 

Rz. 131

In den Fällen der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) oder der sonst vorgeschriebenen Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 S. 1 WEG) ist der Nachweis geführt, wenn sich das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Einigung wegen eines Form- oder Inhaltsmangels aus der bei den Grundakten befindlichen Urkunde ergibt (vgl. § 20 GBO Rdn 111), da regelmäßig nicht mit einer nachträglichen Einigung zu rechnen ist, die die nötigen Anforderungen erfüllt.[320]

 

Rz. 132

Ist ein gerichtlicher oder behördlicher Akt (z.B. einstweilige Verfügung, Urteil, Arrestbefehl, Pfändungsbeschluss[321] oder Pfändungsverfügung) die Eintragungsgrundlage, liegt eine Unrichtigkeit vor, wenn er Form- oder Inhaltsmängel aufweist oder wenn er durch eine neue Entscheidung oder einen neuen Verwaltungsakt aufgehoben wird, da insoweit ebenfalls keine Heilung zu unterstellen ist, sondern dies als ganz entfernte Möglichkeit außer Acht bleiben kann.[322] Auch eine Eintragung auf Ersuchen einer Behörde kann zur Unrichtigkeit führen, soweit die materiellen Voraussetzungen nicht bestehen.[323] Ein Risiko ergibt sich insbesondere daraus, dass dem GBA eine sachliche Überprüfung des Ersuchens grundsätzlich verwehrt ist (vgl. § 38 GBO Rdn 88 f.). Bei einem behördlichen Ersuchen kann der Unrichtigkeitsnachweis ggf. nach speziellen Normen ersetzt werden.[324]

[320] Siehe auch Güthe/Triebel, § 22 Rn 35.
[321] OLG München IBRRS 2018, 3014: Eine Vollstreckungsmaßnahme ist als staatlicher Hoheitsakt nur ausnahmsweise bei ganz gravierenden Mängeln nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten "Insider" offenkundig ist oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt.
[322] Güthe/Triebel, § 22 Rn 35.
[323] So z.B. BGH NJW 2017, 3715: Das GBA hat das Grundbuch zu berichtigen, wenn es die sichere Überzeugung erlangt, dass die auf das Behördenersuchen gegründete Eintragung unrichtig ist; BayObLGZ 1952, 157, 161.
[324] Ausführlich hierzu: Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 33 ff.

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