Rz. 130
Fehlt eine materielle Voraussetzung für eine eingetragene Rechtsänderung, z.B. die Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) oder die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) oder ist die jeweilige Erklärung ihrerseits mit beachtlichen rechtlichen Mängeln behaftet, so ist die Unrichtigkeit i.d.R. schwer nachweisbar, vor allem wenn – wie im Regelfall – die Einigung keiner besonderen Form bedurfte und ggf. sogar von der formgerechten Bewilligung abweicht (zu Einzelfällen vgl. Rdn 34 ff.).
Rz. 131
In den Fällen der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) oder der sonst vorgeschriebenen Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 S. 1 WEG) ist der Nachweis geführt, wenn sich das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Einigung wegen eines Form- oder Inhaltsmangels aus der bei den Grundakten befindlichen Urkunde ergibt (vgl. § 20 GBO Rdn 111), da regelmäßig nicht mit einer nachträglichen Einigung zu rechnen ist, die die nötigen Anforderungen erfüllt.[320]
Rz. 132
Ist ein gerichtlicher oder behördlicher Akt (z.B. einstweilige Verfügung, Urteil, Arrestbefehl, Pfändungsbeschluss[321] oder Pfändungsverfügung) die Eintragungsgrundlage, liegt eine Unrichtigkeit vor, wenn er Form- oder Inhaltsmängel aufweist oder wenn er durch eine neue Entscheidung oder einen neuen Verwaltungsakt aufgehoben wird, da insoweit ebenfalls keine Heilung zu unterstellen ist, sondern dies als ganz entfernte Möglichkeit außer Acht bleiben kann.[322] Auch eine Eintragung auf Ersuchen einer Behörde kann zur Unrichtigkeit führen, soweit die materiellen Voraussetzungen nicht bestehen.[323] Ein Risiko ergibt sich insbesondere daraus, dass dem GBA eine sachliche Überprüfung des Ersuchens grundsätzlich verwehrt ist (vgl. § 38 GBO Rdn 88 f.). Bei einem behördlichen Ersuchen kann der Unrichtigkeitsnachweis ggf. nach speziellen Normen ersetzt werden.[324]
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