a) Lösungsversuche der Rechtsprechung (Rspr.)
Rz. 121
Scheidet die Möglichkeit einer Klage aus, z.B. weil ein inexistenter Berechtigter eingetragen (also niemand nach § 894 BGB passivlegitimiert) ist, so sollen ausnahmsweise auch in anderer Form vorgebrachte Umstände berücksichtigt werden können, da andernfalls keine Möglichkeit bestünde, die Eintragung aus dem Grundbuch zu entfernen. In Betracht soll auch eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit kommen (vgl. Rdn 123). Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO scheidet hingegen aus, da ein gutgläubiger Erwerb von einer eingetragenen inexistenten Person nicht möglich ist. Auch ein Aufgebotsverfahren oder die Bestellung eines Pflegers führen insoweit regelmäßig nicht zum Erfolg.
Rz. 122
Handelt es sich um eine Briefgrundschuld für einen vermeintlich nicht existenten Gläubiger, so muss für eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO grundsätzlich dem GBA nachgewiesen werden, dass der eingetragene Gläubiger tatsächlich nicht existiert. Gleichwohl wird teilweise vertreten, dass die Briefvorlage durch den Eigentümer mit der Behauptung, dass nach §§ 1192 Abs. 1, 1163 Abs. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld bestehe, als Nachweis der Unrichtigkeit ausreiche. In einem solchen Fall sei in der Konsequenz eine Bewilligung des eingetragenen Gläubigers nicht mehr erforderlich, sondern es genüge der Antrag sowie die Zustimmung des Eigentümers. Dies überzeugt allerdings nicht. Selbst wenn man im Umkehrschluss zu § 1117 Abs. 3 BGB hierin eine Vermutung dafür erblickt, dass der Grundschuldbrief nicht an den Gläubiger ausgehändigt wurde, genügt dies aber nicht für den Nachweis der Unrichtigkeit der bestehenden eingetragenen Lage im Grundbuch. Um die Anforderungen des § 22 Abs. 1 GBO zu wahren, ist es nötig, dass sämtliche Umstände, die die Richtigkeit des Grundbuchs begründen können, widerlegt werden, was allein durch eine Vermutung nicht geleistet wird. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers oder weitere Nachweise für dessen mangelnde Existenz grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Grundstückseigentümer über den Brief verfügt.
b) Alternative: Verfahren nach den §§ 84 ff. GBO
Rz. 123
Auf die von der Rechtsprechung zugebilligten Nachweiserleichterungen kann richtigerweise nicht verzichtet werden. Insbesondere kann eine Löschung nicht zuverlässig im Verfahren der §§ 84 ff. GBO erfolgen: Existiert der eingetragene Gläubiger gar nicht, so fehlt es zwar zwingend an einer wirksamen Einigung, die auch nicht mehr nachgeholt werden kann; es liegt aber dennoch nicht sicher ein Fall des § 84 Abs. 2 lit. a GBO vor. In einem solchen Fall lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. Die Frage, ob bei einer fehlgeschlagenen Bestellung aufgrund einer mangelnden Einigung eine Eigentümergrundschuld begründet wird, ist bereits für sich genommen rechtlich umstritten. Insbesondere ist aber für das GBA nicht zu klären, ob ein solches Eigentümerrechts aufgrund einer Auslegung oder Umdeutung oder einer Gesamtanalogie entstanden ist. Ersteres ergibt sich schon daraus, dass regelmäßig der Wille des Bestellers für das GBA nicht erkennbar sein wird. Infolgedessen bleibt für das GBA grundsätzlich offen, ob es sich um ein gegenstandsloses oder um ein Eigentümerrecht handelt, selbst wenn die Nichtexistenz des Gläubigers nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus bietet das Verfahren der §§ 84 ff. GBO auch aus Sicht des Eigentümers keine ausreichende Alternative zur Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO, weil die Entscheidung des GBA nach § 85 Abs. 2 GBO nicht angreifbar ist und...