Rz. 9

Abs. 1 setzt eine Unrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB voraus, die sich wiederum mit dem in § 892 Abs. 1 S. 1 BGB verwendeten Begriff des Inhalts des Grundbuchs vollständig deckt, also die (zumindest potenzielle) Gefahr eines Erwerbs kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in sich birgt (vgl. Rdn 25).[23] Danach ist das Grundbuch unrichtig, wenn sein Inhalt mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht

a) bezüglich eines dinglichen Rechts an einem Grundstück oder an einem Grundstücksrecht (siehe Rdn 32 ff.),
b) bezüglich einer zu Unrecht eingetragenen oder gelöschten Vormerkung (vgl. Rdn 78 ff.) oder eines Widerspruchs (siehe Rdn 100 ff.) oder
c) bezüglich einer eintragungsfähigen, aber nicht oder nicht richtig eingetragenen oder zu Unrecht gelöschten Verfügungsbeschränkung (vgl. Rdn 108 ff.).
 

Rz. 10

Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs in diesem Sinne ist hingegen bei einer nach § 883 Abs. 2 BGB oder nach einer anderen Vorschrift nur relativ unwirksamen Eintragung gegeben. Hier handelt es sich um eine an sich wirksame Rechtsänderung,[24] gegen die allein der Vormerkungs- oder sonst Berechtigte aufgrund seines Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB vorgehen kann (zum Wirksamkeitsvermerk siehe auch Rdn 95 f.).[25] Auch im Fall einer dauerhaften Einrede gegen den durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch liegt keine Unrichtigkeit (dahingehend, dass die eingetragene Vormerkung nicht mehr bestünde) vor, vielmehr hat der Verpflichtete lediglich einen Anspruch auf Aufgabe der Vormerkung (§ 886 BGB).[26] Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anspruch nicht untergegangen, sondern lediglich dauerhaft undurchsetzbar ist. Unrichtig ist das Grundbuch hingegen bei einem Verstoß gegen eine absolute Verfügungsbeschränkung (vgl. § 19 GBO Rdn 89 ff., § 20 GBO Rdn 183 ff.), da die Verfügung in diesem Fall mit Wirkung gegen jedermann unwirksam ist.

[23] OLG Frankfurt ZfIR 2005, 254, 255 = BeckRS 2003, 16175; Demharter, § 22 Rn 4; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 25 ff.; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 1, 37; a.A. KG NJW-RR 1998, 447, 448 f. = FGPrax 1997, 212; Dümig, ZfIR 2005, 240, 242.
[24] Grüneberg/Herrler, BGB, § 883 Rn 21; siehe dazu auch: Staudinger/Kesseler, BGB, § 883 Rn 235 ff.
[25] RGZ 132, 419, 424; Demharter, § 22 Rn 27.
[26] Staudinger/Kesseler, BGB, § 886 Rn 10; MüKo-BGB/Lettmaier, § 886 Rn 1.

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