a) Eintragung eines anderen Rechts oder Berechtigten
Rz. 34
Ein denkbarer Fall der Abweichung zwischen Einigung und Eintragung besteht darin, dass anstelle des Rechts, über das sich die Beteiligten im Sinne des § 873 BGB geeinigt haben, ein völlig anderes dingliches Recht eingetragen (vollständige Inkongruenz oder Divergenz, Aliud-Eintragung) wird, wobei es ohne Belang ist, ob eine entsprechende Bewilligung hierzu (in Abweichung von der materiellen Lage) bestand oder ob es auch an dieser mangelt. Dies liegt bspw. dann vor, wenn eine Grunddienstbarkeit gewollt war, allerdings eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast eingetragen wurde. Dasselbe gilt, wenn Einigung über ein Dauerwohnrecht erfolgte, im Grundbuch aber ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB eingetragen wird oder die Einigung über ein Erbbaurecht erfolgt, jedoch ein Gebäudeerrichtungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch verlautbart wird. Rechtsfolge dieser Diskrepanz ist stets, dass weder das eingetragene dingliche Recht entstanden ist (da die Einigung fehlt) noch das gewollte existiert (da die Eintragung fehlt); das Grundbuch ist in vollem Umfang unrichtig. Ob dem GBA zusätzlich ein Verfahrensverstoß vorzuwerfen ist (etwa, weil es zugleich an der entsprechenden Bewilligung fehlt), ist unerheblich.
Rz. 35
Gleiches gilt, wenn zumindest in einem wesentlichen Punkt die Übereinstimmung zwischen Einigung und Eintragung nicht vorliegt, namentlich hinsichtlich des Berechtigten (A statt B, Vater statt des gleichnamigen Sohnes; jeweiliger Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 in Blatt 1234 statt Nr. 1 in Blatt 1243, vgl. Rdn 13) oder des belasteten Grundstücks (Nr. 11 statt Nr. 1, vgl. Rdn 13) oder des betroffenen beschränkten dinglichen Rechts (Pfandrecht an Grundschuld Abt. III Nr. 2 statt Nr. 3).
b) Minus-Eintragung
Rz. 36
Die Eintragung kann ebenso hinter der gewollten Rechtsänderung zurückbleiben (negative partielle Inkongruenz oder Divergenz, sog. Minus-Eintragung), z.B. Einigung über Grundschuld zu 12.000 EUR, Eintragung jedoch nur über 10.000 EUR; Einigung über Verkehrshypothek, aber nur Eintragung einer Sicherungshypothek; Einigung über Nießbrauch an Grundstück Nr. 1 und 2, Eintragung nur an Nr. 1; Einigung über Buchgrundpfandrecht – lediglich Eintragung eines Briefrechts (dabei kommt aber in Betracht, die nicht verwirklichte Vereinbarung über den Briefausschluss gem. § 1116 Abs. 2 BGB in eine Aushändigungsabrede nach § 1117 Abs. 2 BGB umzudeuten, ansonsten erwirbt der Gläubiger das Recht erst mit Aushändigung des Briefs); Einigung über ein unbedingtes und unbefristetes Recht – stattdessen Eintragung eines bedingten oder befristeten Rechts.
Rz. 37
Rechtsfolge dieser Abweichungen ist stets, dass die mit einem zu geringen Inhalt eingetragene Rechtsänderung eingetreten ist, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beteiligten auf jeden Fall auch hierüber einig waren und die teilweise Nichtigkeit nicht die Gesamtnichtig gem. § 139 BGB nach sich zieht. Für den darüber hinausgehenden Teil ist das Grundbuch jedoch nicht unrichtig, da die zur Entstehung dieses "Teiles" notwendige Eintragung noch aussteht und demnach das Recht bislang nicht entstanden ist. Die entsprechende Eintragung ist noch nachzuholen, sofern die jeweiligen formell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere Antrag und Bewilligung, die dem gewollten Umfang entsprechen), zudem dürfen Zwischeneintragungen nicht entgegenstehen; bei der Eintragung eines oder weiterer Rechte ist die spätere Eintragung nur unter Wahrung seines bzw. ihres Rangs möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Berechtigte Gesamtgläubiger sein sollten, aber nicht alle Berechtigten eingetragen wurden, da der bzw. die Eingetragenen jeweils alleine berechtigt sind, die ganze Leistung zu fordern (§ 428 S. 1 BGB).
c) Plus-Eintragung
Rz. 38
Die Eintragung kann jedoch ebenso über den vereinbarten Rechtsinhalt hinausgehen (positive partielle Inkongruenz oder Divergenz, sog. Plus-Eintragung), z.B. Einigung über Grundschuld zu 10.000 EUR – aber Eintragung über 12.000 EUR; Einigung über Sicherungshypothek – jedoch Eintragung einer Verkehrshypothek; Einigung über Briefgrundpfandrecht – stattdessen Eintragung eines B...