I. § 894 BGB und die Vormerkung
Rz. 77
Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht, jedoch kann ihre Eintragung ebenso Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (siehe § 6 Einl. Rdn 3, 9). Das Grundbuch ist daher auch dann im Sinne des § 894 BGB unrichtig, wenn es bezüglich einer Vormerkung (§ 883 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht. Der Grund der Unrichtigkeit kann darin liegen, dass eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Vormerkung von Anfang an fehlt oder nachträglich wegfällt (siehe § 6 Einl. Rdn 10 ff.). Demzufolge ist anerkannt, dass Abs. 1 auch in diesen Fällen anzuwenden ist. Ein Widerspruch kann in einem solchen Fall aber richtigerweise nur eingetragen werden, wenn sich überhaupt ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens anschließen kann, insbesondere der zu sichernde Anspruch besteht (siehe § 6 Einl. Rdn 13, § 6 Einl. Rdn 65).
II. Unrichtigkeit und Unzulässigkeit der Eintragung
Rz. 78
Die Vormerkung ist eine inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO (vgl. § 2 Einl. Rdn 120, § 53 GBO Rdn 40 ff.), wenn sich aus dem Inhalt des Eintragungsvermerks oder der zulässigerweise nach § 874 BGB in Bezug genommenen Bewilligung oder einstweiligen Verfügung ergibt, dass sie für einen nicht vormerkungsfähigen Anspruch oder für einen künftigen, aber mangels der erforderlichen gesicherten Rechtsgrundlage nicht vormerkbaren Anspruch bestellt ist oder wenn dem Eintragungsvermerk ein wesentliches Erfordernis fehlt (vgl. § 6 Einl. Rdn 37). In derartigen Fällen ist nicht nach Abs. 1 S. 1 vorzugehen, vielmehr ist das Grundbuch durch eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO richtigzustellen. Ergibt sich erst durch außerhalb des Grundbuchs liegende Umstände die Unzulässigkeit der Eintragung (kein Fall des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO), so liegt wiederum ein Fall des Abs. 1 S. 1 vor (vgl. § 53 GBO Rdn 40 f.). Hier ist auch an den Fall zu denken, dass der Berechtigte der Vormerkung nicht existiert (siehe Rdn 121 ff.).
III. Unrichtigkeit wegen Fehlens oder Fortfalls der Entstehungsvoraussetzungen (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
1. Aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragene Vormerkung
Rz. 79
Die aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlischt schon dann, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird (siehe § 25 GBO Rdn 20 ff.). Für die Löschung der Vormerkung gilt dann § 25 S. 1 GBO (siehe § 25 GBO Rdn 1, 3; zum erneuten Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht vgl. § 25 GBO Rdn 24). Im Fall der Antragsrücknahme erlischt die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO und ist aufgrund eines Beschlusses entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO zu löschen; ein formgemäßer Nachweis für eine Löschung nach Abs. 1 S. 1 ist hier nicht möglich (siehe § 25 GBO Rdn 21).
Rz. 80
Eine Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2, 3 ZPO führt zur Nichtigkeit der Vormerkung. Gleiches gilt für ein Ersuchen gem. § 941 ZPO. Maßgebend für die Wahrung der Antragsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei Eintragung einer Arresthypothek ist dabei der Eingang beim Amtsgericht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass auch die Vorlage beim Präsentatsbeamten nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GBO innerhalb dieser Frist erfolgt, da jene Norm nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des GBA im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt, während sich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Vollstreckungsverfahren allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO herleitet. Diese zutreffende, zwischen dem für § 17 GBO maßgebenden Eingang beim GBA und dem für die zwangsvollstreckungsrechtlichen Fristen maßgeblichen Eingang beim Amtsgericht differenzierende Ansicht ist auch auf die Eintragung einer Vormerkung ohne weiteres anwendbar. Die Löschung einer wegen Fristversäumnisses unwirksamen Vormerkung erfolgt nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO (oder nach § 19 GBO); § 25 S. 1 GBO ist nicht einschlägig (siehe § 25 GBO Rdn 36).