Rz. 77
Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht, jedoch kann ihre Eintragung ebenso Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (siehe § 6 Einl. Rdn 3, 9). Das Grundbuch ist daher auch dann im Sinne des § 894 BGB unrichtig, wenn es bezüglich einer Vormerkung (§ 883 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht.[184] Der Grund der Unrichtigkeit kann darin liegen, dass eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Vormerkung von Anfang an fehlt oder nachträglich wegfällt (siehe § 6 Einl. Rdn 10 ff.). Demzufolge ist anerkannt, dass Abs. 1 auch in diesen Fällen anzuwenden ist.[185] Ein Widerspruch kann in einem solchen Fall aber richtigerweise nur eingetragen werden, wenn sich überhaupt ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens anschließen kann,[186] insbesondere der zu sichernde Anspruch besteht (siehe § 6 Einl. Rdn 13, § 6 Einl. Rdn 65).[187]
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