I. Inhalt des Nachweises
1. Allgemeines
Rz. 114
Die Unrichtigkeit selbst kann als Ergebnis einer rechtlichen Würdigung nicht nachgewiesen werden; vielmehr müssen die Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, belegt werden. Das GBA muss an diesen Nachweis strenge Anforderungen stellen, da es ohne das (durch eine Bewilligung verkörperte) Einverständnis des Betroffenen eine Eintragung, Löschung oder Änderung des Grundbuchinhalts vornehmen soll. Literatur und Rspr. betonen, dass es dabei um die Gefahr der Schädigung von Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, gehe. Dies trifft insoweit zu, als dem eingetragenen Rechtsinhaber keine eigenen Verfahrensrechte gebühren, er allerdings infolge der ihm gegenüber bestehenden Anhörungspflicht des GBA (siehe Rdn 172) dennoch nicht vollkommen ohne faktische Mitwirkungsmöglichkeit ist. Eine Glaubhaftmachung oder ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Unrichtigkeit genügen für den Nachweis nicht, vielmehr hat der Antragsteller lückenlos alle Möglichkeiten auszuräumen, die der behaupteten Unrichtigkeit der Eintragung entgegenstehen können, z.B. muss daher auch ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens, wobei ggf. die Vermutung der Unkenntnis durch den Antragsteller zu widerlegen ist, ebenso ausgeschlossen sein wie ein nachträglicher Rechtserwerb durch den eingetragenen Berechtigten oder eine sonstige Heilung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder das Nichtbestehen. Dasselbe gilt für den Ausschluss des künftigen Entstehens des vorgemerkten Anspruchs bei einer begehrten Löschung einer Vormerkung.
Rz. 115
Nicht genügend ist vor diesem Hintergrund die Vorlage eines Hinterlegungsscheins als vermeintlicher Nachweis der Umwandlung einer Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme des hinterlegten Betrages, da der Hinterlegungsstelle gegenüber die eine Hinterlegung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich lediglich anzugeben sind, ohne dass eine weitergehende Prüfung derselben erfolgt. Die Voraussetzungen für die zulässige Hinterlegung sind daher ebenfalls dem GBA in der genügenden Form nachzuweisen. Die Annahmeanordnung durch die Hinterlegungsstelle enthält ebenfalls keine bindende Feststellung über die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung.
Rz. 116
Erforderlich ist stets darüber hinaus, dass nicht nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs, sondern auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung nachgewiesen wird. Es muss also nicht nur aufgezeigt werden, dass der derzeitige Stand falsch, sondern auch, welche Lage aktuell richtig ist. Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geltenden Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt. Eine teilweise Berichtigung derart, dass die fehlerhafte Eintragung entfernt wird, obwohl der dann ausgewiesene Stand ebenfalls falsch, unvollständig oder irreführend ist, scheidet daher in der Konsequenz aus.
Rz. 117
Keiner Widerlegung durch den Antragsteller bedürfen daher nur ganz entfernte Möglichkeiten, die der gewünschten Berichtigung entgegenstehen. Das GBA darf und muss von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung Regelmäßigen ausgehen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände auf das Gegenteil hinweisen. Bei einer Verfügung eines befreiten Vorerben ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung deshalb bei der Veräußerung an Fremde die (auch teilweise) Unentgeltlichkeit regelmäßig zu verneinen (siehe auch Rdn 124), so dass von der Zulässigkeit der Verfügung auszugehen ist. Es besteht aber kein genereller Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem zu einem länger zurückliegenden Zeitpunkt zustande gekommenen Vertrag zwischenzeitlich auch die Auflassung erklärt und beim GBA entsprechende Anträge gestellt worden sind.