Rz. 108
Stimmt das Grundbuch bezüglich einer bestehenden Verfügungsbeschränkung mit der wirklichen Rechtslage nicht überein, ist es (schon wegen § 892 Abs. 1 S. 2 BGB) unrichtig, was § 894 Var. 3 BGB zusätzlich ausdrücklich bestimmt.[256] Das betrifft jedoch nicht alle eintragungsfähigen Verfügungsbeschränkungen, sondern nur solche, deren Nichteintragung einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens ermöglicht, also
1. | alle relativen Beschränkungen nach §§ 135, 136 BGB (z.B. § 23 ZVG, §§ 829 Abs. 1 und 938 Abs. 2 ZPO), |
2. | Entziehungen der Verfügungsbefugnis durch Insolvenzeröffnung, Nachlassverwaltung oder Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Vorerben (§§ 2113 ff. BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 89) sowie |
3. | ausnahmsweise zulässige rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nach §§ 12,[257] 35 WEG und nach § 5 ErbbauRG, |
nicht aber sonstige absolute Beschränkungen, selbst dann, wenn diese eintragungsfähig sind. Dasselbe gilt für die sonstigen Vermerke (siehe § 1 Einl. Rdn 86).[258]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen