Rz. 109
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die Verfügungsbeschränkung außerhalb des Grundbuchs entstanden, aber nicht eingetragen ist, was bspw. bei einer Nacherbfolge (§§ 2100, 2113 f. BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 91), insbesondere auch im Fall der Surrogation nach § 2111 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BGB der Fall ist (z.B. wird bei Veräußerung eines der Nacherbfolge unterliegenden Nachlassgrundstücks auch eine Kaufgeldhypothek von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB erfasst). Gleiches gilt für die Pfändung des Nacherbenanwartschaftsrechts; ein wirksam bestelltes Pfandrecht am Erbanteil, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ein relatives Veräußerungsverbot nach den §§ 135, 136 BGB (siehe § 6 Einl. Rdn 92, 93), insbesondere die Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 23 ZVG).
Rz. 110
Zur Unrichtigkeit führt auch eine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung, die jedoch nie entstanden ist, z.B. die Verlautbarung eines Nacherben- oder Testamentsvollstreckungsvermerks, obgleich die vermeintlich die Nacherbfolge bzw. Testamentsvollstreckung anordnende letztwillige Verfügung nichtig oder widerrufen ist.
Rz. 111
Ebenfalls eine Unrichtigkeit des Grundbuchs bewirkt die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung mit einem falschem Inhalt, z.B. eine Untersagung aufgrund einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich jeder Verfügung über das betroffene Grundstück, wobei im Grundbuch nur ein "Belastungsverbot" verlautbart wird.
Rz. 112
Ferner handelt es sich um eine Grundbuchunrichtigkeit, wenn die eingetragene Verfügungsbeschränkung bereits außerhalb des Grundbuchs erloschen ist, wie dies z.B. beim Tod des Testamentsvollstreckers oder der Niederlegung seines Amtes der Fall ist, wenn der Erblasser für diese Fälle keine Ersatzbestimmung getroffen hat. In gleicher Weise ist der Fall zu behandeln, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bereits vollständig ausgeführt sind oder der betreffende Grundbesitz durch ihn freigegeben wurde (§ 2217 BGB). Kam es zu einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben (siehe dazu Rdn 124), ist das Grundbuch ebenso unrichtig wie bei einer Aufhebung der der Eintragung zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung (vgl. § 25 GBO Rdn 20). Zur Löschung eines Verfügungsverbots nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 bedarf es der Zustimmung des zuständigen Amtes für Wiedergutmachung, so dass eine Löschung ohne diese Zustimmung ebenfalls eine Grundbuchunrichtigkeit bewirkt. Rechtsgeschäftlich bestellte Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG entstehen und erlöschen allein mit der jeweiligen Eintragung im Grundbuch, können also gerade nicht außerhalb des Grundbuchs verändert werden, so dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit ausgeschlossen ist.
Rz. 113
Ebenfalls von § 22 GBO erfasst wird eine Löschung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, die zu Unrecht erfolgt, wie dies z.B. bei der Löschung eines Nacherbenvermerks auf Bewilligung eines Nacherben gegeben ist, falls die weiteren Nacherben und/oder Ersatznacherben der Löschung nicht zugestimmt haben (vgl. § 19 GBO Rdn 54 f.).