1. Zustimmungserfordernis auch bei originärem Eigentumserwerb
Rz. 164
Entsprechende Anwendung findet Abs. 2 im Fall eines originären Eigentumserwerbs nach § 927 Abs. 2 BGB (Aufgebotsverfahren bei Ersitzung) oder § 928 Abs. 2 BGB (Aufgabe des Eigentums und Aneignung durch den Fiskus), für den die Eintragung konstitutiv ist; ausreichend ist hierfür auch ein formgerechter gemischter Antrag nach § 30 GBO. Für § 927 Abs. 2 BGB führt das im Ergebnis aber dennoch nicht dazu, dass eine öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärung vorgelegt oder der Antrag in dieser Form gestellt werden muss, da der Ausschließungsbeschluss eine öffentliche Urkunde ist, die den Willen des sie veranlassenden Antragstellers zum Eigentumserwerb bereits hinreichend belegt. Bei der fiskalischen Aneignungserklärung (§ 928 Abs. 2 BGB) stellen sich in der Praxis deshalb keine diesbezüglichen Fragen, weil die zuständige Stelle den Antrag typischerweise in der Form des § 29 Abs. 3 GBO stellen wird. Dies ist allerdings auch erforderlich, da auf eine Erklärung, die diese Anforderungen nicht einhält, die Eintragung nicht erfolgen kann, da es dann am formgerechten Nachweis fehlt. Soweit der Staat auf sein Aneignungsrecht verzichtet hat und demzufolge jedermann zur Aneignung berechtigt ist, muss der Betreffende seine Zustimmung ebenfalls formgemäß (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) erklären oder daher den Antrag auf Eintragung zumindest in öffentlich beglaubigter Form stellen.
2. Grundstücksgleiche Rechte
Rz. 165
Abs. 2 gilt nicht nur für das ausdrücklich genannte Erbbaurecht, sondern nach § 144 Abs. 1 GBO auch für landesrechtliche Erbpacht-, Büdner- und Häusler- (Art. 63 EGBGB) sowie Mineraliengewinnungsrechte (Art. 68 EGBGB) und nach überwiegender Ansicht in analoger Anwendung für andere grundstücksgleiche Rechte. Gegen eine solche Analogie spricht allerdings die Gesetzessystematik, da lediglich ein grundstücksgleiches Recht in der Norm genannt ist und daher eine Vermutung dafür spricht, dass die Fassung der Norm auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht und dies deshalb einer Analogie entgegensteht. Hätte der Gesetzgeber eine analoge Anwendung auf alle grundstücksgleichen Rechte gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, die Norm entsprechend zu fassen. In der Konsequenz lassen systematische Erwägungen eine entsprechende Anwendung auf andere grundstücksgleiche Rechte nicht zu.
3. Einschränkungen
Rz. 166
Abs. 2 gilt nicht,
a) |
wenn lediglich die Bezeichnung des Berechtigten richtiggestellt wird (vgl. Rdn 15 ff.), |
b) |
im Fall der Antragstellung durch einen nach § 14 GBO antragsberechtigten Gläubiger des einzutragenden Eigentümers oder Erbbauberechtigten (vgl. § 14 GBO Rdn 1 ff.), |
c) |
wenn die Eintragung auf Ersuchen (§ 38 GBO) erfolgt, denn das Ersuchen ersetzt auch die Zustimmung (vgl. § 38 GBO Rdn 73) oder |
d) |
wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist (siehe Rdn 162). |
Nach teilweise vertretener Ansicht soll Abs. 2 zudem teleologisch zu reduzieren sein, wenn der Einzutragende bereits als (Gesamthands- oder Bruchteils-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies überzeugt aber richtigerweise nicht. Im Hinblick auf das Bruchteilseigentum folgt dies schon daraus, dass durch die Erhöhung des Anteils auch die Haftung zumindest potenziell steigt und daher auch die hieraus folgenden Verpflichtungen sich vermehren können. Dasselbe gilt richtigerweise auch für die Gesamthand, wie insbesondere die Erbengemeinschaft (siehe Rdn 49), weil dort zwar ohnehin eine entsprechende Haftung für sämtliche Beteiligte eintritt, allerdings durch die Erhöhung der Quote auch insoweit eine Ausweitung eintreten kann.