Rz. 120
Die Form des Nachweises wird grundsätzlich durch § 29 Abs. 1 GBO bestimmt. Zumeist wird es dabei um Nachweise anderer Umstände als Erklärungen gehen, so dass dies gem. § 29 Abs. 1 S. 2 mittels öffentlicher Urkunde zu erfolgen hat. In bestimmten Fällen der Unrichtigkeit kann jedoch diese Formvorschrift nur schwer oder gar nicht erfüllt werden. In einer solchen Konstellation bleibt in der Konsequenz praktisch nur der Weg über die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung (vgl. Rdn 143 ff.), die ggf. im Prozess nach § 894 BGB zu erstreiten ist. Nur gelegentlich werden hiervon Ausnahmen zugelassen und somit eine Berichtigung ohne Einhaltung der Formvorgaben des § 29 GBO ermöglicht.
1. Inexistenter Berechtigter
a) Lösungsversuche der Rechtsprechung (Rspr.)
Rz. 121
Scheidet die Möglichkeit einer Klage aus, z.B. weil ein inexistenter Berechtigter eingetragen (also niemand nach § 894 BGB passivlegitimiert) ist, so sollen ausnahmsweise auch in anderer Form vorgebrachte Umstände berücksichtigt werden können, da andernfalls keine Möglichkeit bestünde, die Eintragung aus dem Grundbuch zu entfernen. In Betracht soll auch eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit kommen (vgl. Rdn 123). Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO scheidet hingegen aus, da ein gutgläubiger Erwerb von einer eingetragenen inexistenten Person nicht möglich ist. Auch ein Aufgebotsverfahren oder die Bestellung eines Pflegers führen insoweit regelmäßig nicht zum Erfolg.
Rz. 122
Handelt es sich um eine Briefgrundschuld für einen vermeintlich nicht existenten Gläubiger, so muss für eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO grundsätzlich dem GBA nachgewiesen werden, dass der eingetragene Gläubiger tatsächlich nicht existiert. Gleichwohl wird teilweise vertreten, dass die Briefvorlage durch den Eigentümer mit der Behauptung, dass nach §§ 1192 Abs. 1, 1163 Abs. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld bestehe, als Nachweis der Unrichtigkeit ausreiche. In einem solchen Fall sei in der Konsequenz eine Bewilligung des eingetragenen Gläubigers nicht mehr erforderlich, sondern es genüge der Antrag sowie die Zustimmung des Eigentümers. Dies überzeugt allerdings nicht. Selbst wenn man im Umkehrschluss zu § 1117 Abs. 3 BGB hierin eine Vermutung dafür erblickt, dass der Grundschuldbrief nicht an den Gläubiger ausgehändigt wurde, genügt dies aber nicht für den Nachweis der Unrichtigkeit der bestehenden eingetragenen Lage im Grundbuch. Um die Anforderungen des § 22 Abs. 1 GBO zu wahren, ist es nötig, dass sämtliche Umstände, die die Richtigkeit des Grundbuchs begründen können, widerlegt werden, was allein durch eine Vermutung nicht geleistet wird. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers oder weitere Nachweise für dessen mangelnde Existenz grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Grundstückseigentümer über den Brief verfügt.
b) Alternative: Verfahren nach den §§ 84 ff. GBO
Rz. 123
Auf die von der Rechtsprechung zugebilligten Nachweiserleichterungen kann rich...