Rz. 26

Wird die bestehende Unrichtigkeit vor dem Vollzug der beantragten Berichtigung geheilt oder fällt sie in anderer Weise weg, darf das GBA dem Berichtigungsantrag nicht mehr stattgeben. Es kommt mithin nicht auf den Zustand bei Antragsstellung, sondern auf den bei Bearbeitung des Antrags an. Eine solche Veränderung der Rechtslage kann insbesondere eintreten

1. durch Nachholung der fehlenden materiellen Voraussetzung (insbesondere Einigung oder Aufgabeerklärung),
2. durch Dritterwerb kraft öffentlichen Glaubens (§§ 892, 893 BGB),[74]
3. durch Zeitablauf (§§ 900, 901 BGB; bei Dienstbarkeiten auch nach § 1028 BGB),
4. dadurch, dass der unrichtig Eingetragene das Recht erwirbt (insbesondere nach Maßgabe des § 185 Abs. 2 S. 1 BGB) oder
5. dadurch, dass der Nichteingetragene sein Recht verliert (vgl. Rdn 61),
6. hingegen durch "Verzicht" auf den Berichtigungsanspruch nur, wenn darin entweder eine (einseitige) Genehmigung oder eine Nachholung der Einigung zu sehen ist, während ein pactum de non petendo nur schuldrechtliche Wirkung besitzt und daher die Grundbuchunrichtigkeit nicht beseitigt,[75] so dass dies somit für § 22 GBO keine Bedeutung haben kann.
 

Rz. 27

Fraglich ist die Auswirkung der (nur in äußerst seltenen Fällen eintretenden) Verwirkung[76] des Anspruchs aus § 894 BGB auf das Verfahren nach § 22 GBO. Ihr Vorliegen führt nicht zum Fortfall der Grundbuchunrichtigkeit, sondern gibt dem Anspruchsgegner nur eine Einrede.[77] Im Grundbuchverfahren kann das Bestehen dieser Einrede mithin nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser Umstand dem GBA im Sinne des § 29 GBO nachgewiesen wird.[78] In sämtlichen anderen Fällen muss die Einrede dagegen unberücksichtigt bleiben.[79] Dies erweist sich nicht als unzulässig, da die Einrede nur dem materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Buchberechtigten entgegensteht, die materielle Rechtslage selbst aber nicht zu verändern vermag. Kann der Anspruchsinhaber dem GBA die wirkliche Rechtslage in der Form des § 29 GBO nachweisen, erweist es sich nicht als überspannte Anforderung, vom Buchberechtigten die Einhaltung der identischen Formvorschriften für den Beleg seiner Position zu verlangen.[80] Dies gilt umso mehr, als der Buchberechtigte ohnehin anzuhören ist (vgl. Rdn 172), so dass er in Reaktion darauf Rechtsschutz nachsuchen und somit seine Einrede zumindest im Wege der Feststellungsklage oder im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes titulieren lassen kann, um den entsprechenden Nachweis dem GBA gegenüber führen zu können.

 

Rz. 28

Dieselben Grundsätze wie für den späteren Wegfall der Grundbuchunrichtigkeit gelten auch für den nachfolgenden Eintritt derselben. Ergibt sich, dass die Grundbuchunrichtigkeit im Moment des Antrags noch nicht bestanden hat, allerdings in dem Moment vorliegt, in dem über den Antrag entschieden wird, ist diesem stattzugeben, da die Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen sind. Dies gilt gegebenenfalls auch für eine Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, so dass auch dort sich ergebende Rechtsänderungen bis zum Erlass der entsprechenden Entscheidung zu berücksichtigen sind.[81]

[74] Z.B. BayObLGZ 1985, 401 ff. = DNotZ 1986, 357 f.; BayObLG Rpfleger 1980, 108 f.
[75] Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 130 ff.; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 161.
[76] Dazu: OGHBrZ NJW 1949, 182 f.; Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 144: Da aber das dingliche Recht selbst nicht der Verwirkung unterliegt, muss auch die Annahme einer Verwirkung seiner dinglichen Durchsetzungsansprüche auf Extremfälle beschränkt bleiben, da diese ja auf eine inhaltliche Schmälerung des dinglichen Rechts selbst hinausläuft; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 168.
[77] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 168; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 163; zur Verwirkung allgemein: Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 242 Rn 87; Staudinger/Looschelders/Olzen, § 242 Rn 300 ff.
[78] So auch Meikel/Böttcher, § 22 Rn 168.
[79] Anders aber OLG Braunschweig, BWNotZ 1962, 203, das die Einrede dennoch berücksichtigt sehen will.
[80] So im Ergebnis auch Meikel/Böttcher, § 22 Rn 168.
[81] So im Ergebnis auch Meikel/Böttcher, § 22 Rn 175.

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