1. Eintragungen
Rz. 145
Der Inhalt der Berichtigungsbewilligung wird bestimmt durch ihren Zweck, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Folglich muss sie (ggf. unter Zuhilfenahme der Zustimmung des Einzutragenden nach Abs. 2) ergeben, warum das Grundbuch unrichtig ist und dass nach der bewilligten Eintragung die Rechtslage zutreffend wiedergeben wird. Die bloße Erklärung aller Beteiligten, dass sie die vorhandene Eintragung für unrichtig und die beantragte für richtig halten, genügt schon deshalb nicht, weil ansonsten eine Umgehung des § 20 GBO ermöglicht würde; Abs. 2 wiederum soll gerade die Nachteile für den Einzutragenden kompensieren, die sich aus der Nichtanwendung des § 20 GBO ergeben.
Rz. 146
Der Unterschied zum Unrichtigkeitsnachweis nach Abs. 1 liegt darin, dass die Umstände für die Unrichtigkeit nicht nachgewiesen, sondern lediglich schlüssig vorgetragen werden müssen. Dies gilt sowohl für die Eintragung eines Eigentümers als auch für ein außerhalb des Grundbuchs entstandenes, auf einen anderen übergegangenes oder in seinem Inhalt geändertes Recht (zur Teillöschung siehe aber Rdn 149) sowie für die Wiedereintragung eines zu Unrecht gelöschten Rechts.
Rz. 147
Einer durch die Beteiligten erklärten Auflassung soll im Wege der Auslegung eine Berichtigungsbewilligung (und die Zustimmung nach Abs. 2) entnommen werden können. Problematisch ist hieran aber, dass die Erklärung des vermeintlichen Veräußerers, der die Bewilligung zu entnehmen sein soll, in keiner Weise die inhaltlichen Anforderungen an eine Berichtigungsbewilligung (siehe Rdn 145) erfüllt. Eine derartige Auslegung ist aber dennoch geboten, da für eine Berichtigung andernfalls höhere Anforderungen gestellt würden als an die Rechtsänderung. Wäre mithin mit der Auflassung sogar eine Rechtsänderung zulässig, so muss ebenso eine Berichtigung des Grundbuchs zulässig sein.
Rz. 148
In der (irrtümlichen) Erklärung der Auflassung eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an den Erben liegt zugleich ein Antrag auf Grundbuchberichtigung. In der Auflassungserklärung lässt sich ohne weiteres der Wille der Parteien erkennen, dass der Auflassungsempfänger in das Grundbuch eingetragen werden soll. Dass insoweit ein ausdrücklicher Antrag erforderlich wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr ist auch der Antrag auslegungsfähig, so dass es genügt, dass für das GBA erkennbar wird, dass die entsprechende Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll. Die Unrichtigkeit folgt dann bereits aus der erklärten Auflassung, da ihr ohne weiteres die Freigabe zu entnehmen ist.
2. Löschungen
Rz. 149
Zur Löschung eines Rechts (auch zur teilweisen im Fall der Berichtigung des Inhalts) genügt es aus verfahrensrechtlicher Sicht, wenn lediglich die Löschung gestattet wird, wobei es nicht darauf ankommen soll, ob das Recht tatsächlich erloschen ist oder erst infolge der Löschung aufgrund einer Löschungsbewilligung erlischt. Insoweit sind allerdings die möglicherweise bestehenden Mitwirkungserfordernisse Dritter zu beachten (hierzu umfassend siehe § 19 GBO Rdn 39). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die entsprechende Bewilligung als Berichtigungs- oder als Änderungsbewilligung bezeichnet wird, sondern es ist ausreichend, wenn die Löschung selbst bewilligt wird.
Rz. 150
Materiell-rechtlich ist für das Erlöschen eines Rechts die Löschungsbewilligung selbst weder erforderlich noch ausreichend, sondern es bedarf einer Aufgabeerklärung i.S.d. § 875 Abs. 1 S. 1 BGB. In einer Löschungsbewilligung liegt allerdings konkludent regelmäßig auch die notwendige materiell-rechtliche Erklärung. Bewilligt der Berechtigte dagegen lediglich die Berichtigung und bestätigt damit nur als Wissenserklärung das Nichtbestehen seines Rechts, so sind die materiellen Wirkungen zweifelhaft. Sind sich die Beteiligten einig, dass zumindest nach der Löschung ein entsprechendes Recht nicht mehr bestehen soll, ist auch die Aufgabe stillschweigend miterklärt. Handelt es sich dagegen nur um eine Wissenserklärung des Buchberechtigten, fehlt es ihm am nötigen rechtsgeschäftliche Erklärungswillen und -bewusstsein, so dass keine Rechtsänderung erklärt und daher die Löschung des materiell weiterhin bestehenden Rechts im Grundbuch unrichtig ist.