Rz. 29
Abs. 1 gilt sowohl für die ursprüngliche (siehe Rdn 32 ff.) als auch für die nachträgliche Unrichtigkeit (vgl. Rdn 62 ff.) und kann daher sowohl zur Korrektur von Fehlern, die schon bei der Eintragung entstanden sind, als auch von solchen, die sich erst im Nachgang ergeben haben, eingesetzt werden. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu § 53 Abs. 1 GBO, der allein Konstellationen der ursprünglichen Unrichtigkeit erfasst. Die ursprüngliche Unrichtigkeit wird teilweise auch als Unrichtigkeit im engeren Sinn, die nachträgliche als Unvollständigkeit bezeichnet. Möglich ist auch eine Teilunrichtigkeit einer Eintragung, z.B. in Bezug auf den Rang oder den Umfang (zum ähnlichen, aber mit anderen Rechtsfolgen verbundenen Fall der teilweisen Wirkungslosigkeit vgl. § 2 Einl. Rdn 122); die Berichtigung hat sich dann allein auf den unrichtigen Teil zu beschränken. Eine Doppel- oder Mehrfachunrichtigkeit liegt vor, wenn nach Beseitigung der einen Unrichtigkeit das Grundbuch aus einem anderen Grund noch unrichtig wäre (vgl. § 895 BGB).
Rz. 30
Abs. 1 soll nach einer verbreiteten Auffassung nicht gelten, wenn die Unrichtigkeit allein auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA beruht. Gerechtfertigt wird dies mit dem Hinweis, dass durch eine unbeschränkte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach Abs. 1 in diesem Fall die Beschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 GBO umgangen würde. Dies überzeugt aber schon deshalb nicht, weil § 71 Abs. 2 GBO ebenso die (unbeschränkte) Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags verbietet, da das Rechtsmittel dann in der Konsequenz letztlich auf die Beseitigung einer zu Unrecht erfolgten Eintragung gerichtet ist (siehe auch Rdn 176, § 71 GBO Rdn 38 f.). Daher ergibt sich ein Gleichlauf der Beschwerdemöglichkeiten, so dass kein Anlass besteht, die Möglichkeit der Berichtigung nach § 22 GBO von vornherein auszuschließen.
Rz. 31
Dem GBA ist es daher nicht verwehrt, dem zulässigen und auch (durch den erbrachten Unrichtigkeitsnachweis) begründeten Berichtigungsbegehren zu entsprechen. Unstatthaft ist nur, gegen die Zurückweisung des Antrags (unbeschränkte) Beschwerde einzulegen (vgl. § 71 GBO Rdn 56). Für dieses Ergebnis spricht nicht nur, dass ansonsten die Eintragungsentscheidung des GBA einen der materiellen Rechtskraft nahekommenden Status erlangen würde, sondern auch der qualitative Unterschied der Eintragung eines Amtswiderspruchs (als Ziel der beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO) im Vergleich zur Berichtigung nach Abs. 1. Im ersten Fall genügt für die Eintragung die bloße Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit, wohingegen im Falle des § 22 Abs. 1 GBO der volle urkundliche Nachweis nach § 29 Abs. 1 GBO notwendig ist.