Rz. 129

Ist die Unrichtigkeit bei dem GBA offenkundig (vgl. § 29 GBO Rdn 174 ff.), so bedarf es keines weiteren Nachweises. Gleiches gilt für eine zwischenzeitliche Beseitigung einer Unrichtigkeit.[319]

[319] OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 106 = MittRhNotK 1993, 288.

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