Rz. 172
Vor der Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises ist wegen Art. 103 Abs. 1 GG (siehe § 2 Einl. Rdn 27) denjenigen rechtliches Gehör zu gewähren, deren grundbuchmäßiges Recht durch die Eintragung beeinträchtigt werden kann.[416] Dabei muss allerdings das GBA selbst ermitteln, wer als Beteiligter in Betracht kommt, und darf daher nicht vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Daten zu liefern.[417] Nach einer Ansicht soll dies selbst dann gelten, wenn das GBA bereits weiß, dass es den Berichtigungsantrag zurückweisen wird.[418] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es hier an einer möglichen Beeinträchtigung des eingetragenen Berechtigten fehlt, so dass die Anhörung bloße Förmelei wäre.[419] Vom Rechtsbeschwerdegericht kann die unterbliebene Anhörung zwar nicht nachgeholt werden; möglich ist insoweit aber eine Zurückverweisung an das GBA.[420] Liegt hingegen eine Berichtigungsbewilligung zugrunde, müssen die Bewilligenden nicht nochmals angehört werden.
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