1. Aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragene Vormerkung
Rz. 79
Die aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlischt schon dann, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird (siehe § 25 GBO Rdn 20 ff.). Für die Löschung der Vormerkung gilt dann § 25 S. 1 GBO (siehe § 25 GBO Rdn 1, 3; zum erneuten Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht vgl. § 25 GBO Rdn 24). Im Fall der Antragsrücknahme erlischt die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO und ist aufgrund eines Beschlusses entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO zu löschen; ein formgemäßer Nachweis für eine Löschung nach Abs. 1 S. 1 ist hier nicht möglich (siehe § 25 GBO Rdn 21).
Rz. 80
Eine Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2, 3 ZPO führt zur Nichtigkeit der Vormerkung. Gleiches gilt für ein Ersuchen gem. § 941 ZPO. Maßgebend für die Wahrung der Antragsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei Eintragung einer Arresthypothek ist dabei der Eingang beim Amtsgericht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass auch die Vorlage beim Präsentatsbeamten nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GBO innerhalb dieser Frist erfolgt, da jene Norm nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des GBA im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt, während sich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Vollstreckungsverfahren allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO herleitet. Diese zutreffende, zwischen dem für § 17 GBO maßgebenden Eingang beim GBA und dem für die zwangsvollstreckungsrechtlichen Fristen maßgeblichen Eingang beim Amtsgericht differenzierende Ansicht ist auch auf die Eintragung einer Vormerkung ohne weiteres anwendbar. Die Löschung einer wegen Fristversäumnisses unwirksamen Vormerkung erfolgt nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO (oder nach § 19 GBO); § 25 S. 1 GBO ist nicht einschlägig (siehe § 25 GBO Rdn 36).
2. Aufgrund Bewilligung eingetragene Vormerkung
Rz. 81
Fehlt die nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erforderliche Bewilligung des Berechtigten oder entfällt sie (insbesondere rückwirkend infolge Anfechtung), so entsteht nach heute kaum noch bestrittener Auffassung keine Vormerkung. Nach einer verbreiteten Ansicht soll auf die Bestellung einer Vormerkung § 1850 Nr. 1 BGB Anwendung finden, so dass eine ohne Genehmigung eingetragene Vormerkung zur Grundbuchunrichtigkeit führt. In solchen Fällen wird eine Grundbuchunrichtigkeit allerdings regelmäßig auch deshalb bestehen, weil das Genehmigungserfordernis des § 1850 Nr. 5 BGB (ebenfalls) nicht gewahrt ist und deshalb (noch) kein durch die Vormerkung zu sichernder Anspruch besteht.
Rz. 82
Eine Vormerkung kann kraft öffentlichen Glaubens aufgrund einer Bewilligung des Buchberechtigten mit der Folge erworben werden, dass dieser Erwerb auch den späteren Erwerb des dinglichen Rechts deckt und damit insbesondere eine spätere Kenntniserlangung oder Widerspruchseintragung unschädlich ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der zu Unrecht Bewilligende durch einen unrichtigen Erbschein (bzw. ein unrichtiges europäisches Nachlasszeugnis, vgl. Art. 69 EuErbVO) gem. § 2366 BGB legitimiert wird. Umstritten ist indes, ob eine Vormerkung kraft öffentlichen Glaubens durch Abtretung des gesicherten Anspruchs erworben und das Grundbuch dadurch wieder richtig werden kann (sog. Zweiterwerb der Vormerkung).
3. Aufgrund fingierter Bewilligung eingetragene Vormerkung
Rz. 83
Eine aufgrund der Bewilligungsfiktion des § 895 S. 1 ZPO eingetragene Vormerkung erlischt unmittelbar mit der Aufhebung der Entscheidung, § 895 S. 2 ZPO (siehe § 25 GBO Rdn 9). Für die Löschung gilt anstelle des Abs. 1 S. 1 die speziellere – wenn auch im Ergebnis inhaltsgleiche – Regelung des § 25...