1. Fehlen oder Fehlerhaftigkeit einer materiellen Voraussetzung
Rz. 130
Fehlt eine materielle Voraussetzung für eine eingetragene Rechtsänderung, z.B. die Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) oder die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) oder ist die jeweilige Erklärung ihrerseits mit beachtlichen rechtlichen Mängeln behaftet, so ist die Unrichtigkeit i.d.R. schwer nachweisbar, vor allem wenn – wie im Regelfall – die Einigung keiner besonderen Form bedurfte und ggf. sogar von der formgerechten Bewilligung abweicht (zu Einzelfällen vgl. Rdn 34 ff.).
Rz. 131
In den Fällen der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) oder der sonst vorgeschriebenen Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 S. 1 WEG) ist der Nachweis geführt, wenn sich das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Einigung wegen eines Form- oder Inhaltsmangels aus der bei den Grundakten befindlichen Urkunde ergibt (vgl. § 20 GBO Rdn 111), da regelmäßig nicht mit einer nachträglichen Einigung zu rechnen ist, die die nötigen Anforderungen erfüllt.
Rz. 132
Ist ein gerichtlicher oder behördlicher Akt (z.B. einstweilige Verfügung, Urteil, Arrestbefehl, Pfändungsbeschluss oder Pfändungsverfügung) die Eintragungsgrundlage, liegt eine Unrichtigkeit vor, wenn er Form- oder Inhaltsmängel aufweist oder wenn er durch eine neue Entscheidung oder einen neuen Verwaltungsakt aufgehoben wird, da insoweit ebenfalls keine Heilung zu unterstellen ist, sondern dies als ganz entfernte Möglichkeit außer Acht bleiben kann. Auch eine Eintragung auf Ersuchen einer Behörde kann zur Unrichtigkeit führen, soweit die materiellen Voraussetzungen nicht bestehen. Ein Risiko ergibt sich insbesondere daraus, dass dem GBA eine sachliche Überprüfung des Ersuchens grundsätzlich verwehrt ist (vgl. § 38 GBO Rdn 88 f.). Bei einem behördlichen Ersuchen kann der Unrichtigkeitsnachweis ggf. nach speziellen Normen ersetzt werden.
2. Fehlerhafte Berichtigung
Rz. 133
Führt eine vermeintliche Berichtigung zu einer nunmehrigen Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Rdn 54 ff.), so muss zur Wiederherstellung der vorherigen Lage nachgewiesen werden, dass das Grundbuch zuvor richtig war und erst durch die vermeintliche Berichtigung unrichtig geworden ist. Dasselbe gilt in den Fällen einer unrichtigen Berichtigung, bei der zwar das Grundbuch zuvor nicht korrekt war, die nunmehr ausgewiesene Lage aber ebenfalls die materielle Situation nicht widerspiegelt, weil dem GBA bei der Durchführung der Berichtigung ein Fehler unterlaufen ist. Letzteres lässt sich meist aus den Eintragungsunterlagen des GBA entnehmen, so dass an die Berichtigung keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. Im ersten Fall ist zu bedenken, dass die Beteiligten trotz einer (unrichtig) als "Berichtigungsbewilligung" bezeichneten Erklärung in Wirklichkeit über eine Rechtsänderung einig gewesen sein können oder die nötige Einigung nachträglich formlos herbeigeführt haben könnten. Eine solche Einigung kann sogar im Einverständnis beider Teile mit der im Grundbuch eingetragenen und ihnen durch Vollzugsmitteilung bekannt gewordenen Rechtsänderung liegen (vgl. Rdn 56). In diesen Fällen ist dann das Grundbuch richtig, so dass eine Verlautbarung des ursprünglichen Zustands ausscheiden muss. Um die vorherige Eintragung wieder vornehmen zu können, muss daher dem GBA auch nachgewiesen werden, dass mit der Bewilligung keine Einigung über die Änderung der materiellen Lage gewollt war und eine solche auch später nicht erfolgt ist. Eine wirksame Auflassung indes kann in der Berichtigungsbewilligung nebst der Zustimmung nach Abs. 2 schon aus Formgründen nicht liegen(siehe Rdn 55).
3. Fehlerhafte Eintragungsunterlagen
Rz. 134
Bei einer Eintragung aufgrund fehlerhafter Eintragungsunterlagen (vgl. Rdn 58) muss zunächst festgestellt werden, ob dies zu einer materiellen Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hat, die noch fortdauert. Insoweit muss belegt werden, dass die materielle Einigung eine andere war als dasjenige, was dem GBA übermittelt wurde. Zudem muss ausgeschlossen sind, dass die Beteiligten sich nachträglich noch auf die derzeit eingetragene Situation geeinigt haben. Der Nachweis der Unrichtigkeit kann nach verbreiteter Ansicht zudem nicht durch Bezugnahme auf dieselbe Urkunde, aufgrund derer die Eintragung erfolgt ist, erbracht werden.