Rz. 68

Durch eine Gesetzesänderung kann sich der Inhalt eines Grundstücksrechts ändern (zum Übergang siehe Rdn 65), z.B. Änderung der Zinsbedingungen für Hypotheken gem. § 3 der VO vom 22.12.1938[157] oder Währungsumstellung von RM-Rechten[158] bzw. Rechten in Mark der DDR[159] – nicht hingegen die Euroumstellung, da hier keine Inhaltsänderung, sondern nur eine (nach § 26a Abs. 1 S. 2 GBMaßnG von Amts wegen richtigzustellende) Änderung der Bezeichnung erfolgte[160] (siehe auch Rdn 24). Durch einen bloßen Wandel in der Rechtsanschauung erlischt ein einmal wirksam begründetes dingliches Recht nicht.[161] Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Recht tatsächlich wirksam begründet sein muss. Daran fehlt es, wenn sich aufgrund einer späteren Änderung der Rechtsprechung ergibt, dass die Bestellung von Anfang an nicht wirksam erfolgte, da es dabei nicht um das Erlöschen, sondern um das Entstehen geht. Ein Fischereirecht kann durch tatsächliche Veränderungen eines Flussverlaufs inhaltlich modifiziert werden.[162] Zu Fragen der Änderungen der Grundstücksgrenzen im Allgemeinen siehe Rdn 13, zum Erlöschen von Verfügungsbeschränkungen vgl. Rdn 112 f.

 

Rz. 69

Wird über die Berechtigung an einem dinglichen Recht ein Rechtsstreit rechtshängig, so kann nach allgemeiner Ansicht ein Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden, der den Rechtsverkehr auf die Streitbefangenheit des Rechts (§ 325 Abs. 1 ZPO) hinweist (sog. Rechtshängigkeitsvermerk, siehe auch § 2 Einl. Rdn 112, § 1 Einl. Rdn 90).[163] Insoweit ist umstritten, auf welcher Grundlage die Eintragung erfolgen kann, wobei nach der zutreffenden nunmehrigen Auffassung des BGH die Eintragung nur aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen oder aufgrund einer gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung möglich ist,[164] während zuvor überwiegend die entsprechende Anwendung des Abs. 1[165] oder gar die Richtigstellung von Amts wegen[166] für zulässig gehalten wurden.

 

Rz. 70

Dass der Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO, d.h. der bloße Nachweis des Eintritts der Rechtshängigkeit, nicht genügen kann, zeigt sich schon daran, dass das Grundbuch ohne diese Eintragung nicht falsch ist. Die Rechtshängigkeit für sich genommen verändert die materielle Rechtslage nicht. Hat das Recht nie bestanden oder besteht es zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, ist das Grundbuch unabhängig von der Rechtshängigkeit fehlerhaft und daher zu berichtigen. Stimmt das Grundbuch mit der materiellen Lage überein, ergibt sich kein Grund für eine Berichtigung. Faktisch entspricht der Rechtshängigkeitsvermerk zudem einem Widerspruch, er wirkt faktisch wie eine Verfügungssperre, da kaum ein Erwerber bereit sein wird, sich auf das Risiko einzulassen.[167] Die Lage erweist sich daher praktisch nicht abweichend zu einem Widerspruch, der ebenfalls nur aufgrund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung eingetragen werden darf.[168]

[157] RGBl I 1938, 1905.
[158] BGHZ 16, 101, 102 f. = NJW 1955, 342; BayObLGZ 1952, 306, 312 = DNotZ 1953, 131, 134.
[159] Vgl. Art. 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik; Demharter, § 28 Rn 19.
[160] Bestelmeyer, Rpfleger 1999, 368; Böhringer, BWNotZ 2003, 97, 98; Demharter, § 28 Rn 23 m.w.N.
[161] BayObLGZ 1986, 89, 95; OLG Nürnberg BeckRS 2017, 150523.
[162] OLG Oldenburg AgrarR 1981, 109; eingehend dazu: Bengel/Simmerding, § 22 Rn 92 ff.
[163] Vgl. auch: Rahn, BWNotZ 1960, 61.
[165] OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15 = BeckRS 1996, 08952; BayObLG Rpfleger 2003, 122 = IBRRS 2003, 0727; NJW-RR 2004, 1461; Mai, BWNotZ 2003, 108, 110; Singbartl/Zintl, MDR 2014, 1240, 1241 alle m.w.N.
[166] So nach wie vor: BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 34.
[168] Im Ergebnis wie hier auch OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15 = BeckRS 1996, 08952; BayObLG Rpfleger 2004, 691 = IBRRS 2004, 2512; Böhringer, Rpfleger 2005, 225, 230; Demharter, Anh. zu § 13 Rn 34.

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