I. Rechtsnatur
Rz. 143
Die Berichtigungsbewilligung ist eine Unterart der Eintragungsbewilligung und findet ihre Grundlage in § 19 GBO. Für die Unterscheidung zwischen Eintragungs-, Löschungs- und Berichtigungsbewilligung, die sämtlich verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen sind (siehe § 2 Einl. Rdn 71), kommt es nur auf den aus ihrem Inhalt erkennbaren Zweck an, nicht auf den Eintritt des angestrebten Erfolges (vgl. § 19 GBO Rdn 4). Eine Berichtigungsbewilligung kann ebenso eine rechtsändernde Eintragung herbeiführen, die allerdings nur dann materiell-rechtlich beachtlich ist, wenn eine (ggf. auszulegende oder umzudeutende) Einigung der Beteiligten oder – im Fall der Aufhebung – Aufgabeerklärung des Rechtsinhabers vorliegt. Daran fehlt es, wenn die Beteiligten tatsächlich nur davon ausgingen, dass lediglich eine Anpassung der grundbuchlichen an die materielle Lage erfolgen sollte, da es ihnen dann an dem erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen und -bewusstsein in Bezug auf die materielle Änderung fehlt.
Rz. 144
Für Änderungsbewilligungen gilt vice versa dasselbe. Sie können tatsächlich eine Berichtigung des Grundbuchs herbeiführen, wenn sie im Ergebnis nur bewirken, dass die bestehende Unrichtigkeit beseitigt wird. Sie können aber ebenso die Unrichtigkeit fortdauern lassen oder erstmalig bewirken, wenn sie zu einer inhaltlich unrichtigen Lage im Grundbuch führen. Auf die Berichtigungsbewilligung sind alle für die Bewilligung des § 19 GBO geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht aus dem besonderen Zweck Abweichungen geboten sind. Die Wiedereintragung eines gelöschten Rechts kann nur auf eine Berichtigungsbewilligung oder einen formellen Nachweis der Unrichtigkeit gestützt werden, die ursprüngliche Eintragungsbewilligung (Änderungsbewilligung) ist verfahrensrechtlich durch die ursprüngliche Eintragung "verbraucht" (siehe Rdn 7) und kann daher eine Neueintragung nicht rechtfertigen.
II. Inhalt der Berichtigungsbewilligung
1. Eintragungen
Rz. 145
Der Inhalt der Berichtigungsbewilligung wird bestimmt durch ihren Zweck, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Folglich muss sie (ggf. unter Zuhilfenahme der Zustimmung des Einzutragenden nach Abs. 2) ergeben, warum das Grundbuch unrichtig ist und dass nach der bewilligten Eintragung die Rechtslage zutreffend wiedergeben wird. Die bloße Erklärung aller Beteiligten, dass sie die vorhandene Eintragung für unrichtig und die beantragte für richtig halten, genügt schon deshalb nicht, weil ansonsten eine Umgehung des § 20 GBO ermöglicht würde; Abs. 2 wiederum soll gerade die Nachteile für den Einzutragenden kompensieren, die sich aus der Nichtanwendung des § 20 GBO ergeben.
Rz. 146
Der Unterschied zum Unrichtigkeitsnachweis nach Abs. 1 liegt darin, dass die Umstände für die Unrichtigkeit nicht nachgewiesen, sondern lediglich schlüssig vorgetragen werden müssen. Dies gilt sowohl für die Eintragung eines Eigentümers als auch für ein außerhalb des Grundbuchs entstandenes, auf einen anderen übergegangenes oder in seinem Inhalt geändertes Recht (zur Teillöschung siehe aber Rdn 149) sowie für die Wiedereintragung eines zu Unrecht gelöschten Rechts.
Rz. 147
Einer durch die Beteiligten erklärten Auflassung soll im Wege der Auslegung eine Berichtigungsbewilligung (und die Zustimmung nach Abs. 2) entnommen werden können. Problematisch ist hieran aber, dass die Erklärung des vermeintlichen Veräußerers, der die Bewilligung zu entnehmen sein soll, in keiner Weise die inhaltlichen Anforderungen an eine Berichtigungsbewilligung (siehe Rdn 145) erfüllt. Eine derartige Auslegung ist aber dennoch geboten, da für eine Berichtigung andernfalls höhere Anforderungen gestellt würden als an die Rechtsänderung. Wäre mithin mit der Auflassung sogar eine Rechtsänderung zulässig, so muss ebenso eine Berichtigung des Grundbuchs zulässig sein.
Rz. 148
In der (irrtümlichen) Erklärung der Auflassung eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an den Erben liegt zugleich ein Antrag auf Grundbuchberichtigung. In der Auflassungserklärung lässt sich ohne weiteres der Wille der Parteien erkennen, dass der Auflassungsempfänger in das Grundbuch eingetragen werden soll. Dass insoweit ein ausdrücklicher Antrag erforderlich wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr ist auch der Antrag auslegungsfähig, so dass es genügt, dass für das GBA erkennbar wird, dass die entsprechende Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll. Die Unrichtigkeit folgt dann bereits aus der erklärten Auflassung, da ihr ohne weiteres die Freig...