I. Antragsgrundsatz
Rz. 169
Auch im Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs gilt der Antragsgrundsatz (siehe § 13 GBO Rdn 3) mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Eine Anregung auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit (§ 85 Abs. 1 GBO) kann als Berichtigungsantrag auszulegen sein. Für das GBA besteht weder eine Amtspflicht, die Unrichtigkeit zu beseitigen, selbst wenn es sie kennt, noch eine Amtsermittlungspflicht, solange nicht die Voraussetzungen der Verfahren nach den §§ 53 Abs. 1 S. 1, 82a, 84 GBO (oder der Annexverfahren nach den §§ 9 Abs. 2, 48, 51, 52 GBO) vorliegen. Es sollte aber die Beteiligten auf eine festgestellte Unrichtigkeit hinweisen und sie zur Stellung der Anträge veranlassen. Gegebenenfalls hat das GBA – unter Beachtung der Frist nach Abs. 1 S. 1 der Anm. zu Nr. 14110 KV-GNotKG – das Zwangsverfahren nach § 82 GBO einzuleiten.
Rz. 170
Antragsberechtigt ist derjenige,
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dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, wobei es genügt, dass der Antragsteller das Vorliegen einer ihn betreffenden Unrichtigkeit schlüssig behauptet (vgl. § 13 GBO Rdn 75 f., 86; bei der Berichtigung von Bodenreformgrundstücken in Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 EGBGB gibt es insoweit keine Besonderheiten, vgl. aber insbesondere Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB), |
2. |
der zu Unrecht eingetragen ist, also der unmittelbar betroffene Teil als Buchberechtigter, wenn sich der Berichtigungsanspruch gegen ihn richtet, oder |
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dem nach Maßgabe des § 14 GBO ein Antragsrecht zusteht (siehe § 14 GBO Rdn 7 ff.). |
Sind mehrere Personen nach Nr. 1 antragsberechtigt, kann jeder allein den Antrag auf Eintragung aller stellen (siehe § 13 GBO Rdn 78 ff.). Steht das Recht ihnen allerdings zur ganzen Hand zu, insbesondere im Falle der Erbengemeinschaft, so ist die Ausübung nur zusammen möglich. Im Fall der bewilligten Berichtigung muss jedoch für die Durchführung der Berichtigung die nach Abs. 2 notwendige Zustimmung sämtlicher einzutragender Berechtigter vorliegen (siehe Rdn 167); bei nachgewiesener Unrichtigkeit genügen hingegen der Antrag eines Beteiligten und der Nachweis der Unrichtigkeit. Im Fall der Pfändung eines Miterbenanteils kann nach h.M. der Pfändungsgläubiger allein die Grundbuchberichtigung durch Eintragung aller Erben und Eintragung des Pfändungsvermerks beantragen (gem. § 13 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GBO, nicht nach § 14 GBO), wenn er die Erbfolge (§ 35 GBO) und die Wirksamkeit der Pfändung nachweist.
II. Wahl zwischen Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis
Rz. 171
Zwischen der Möglichkeit der Berichtigungsbewilligung und der des Unrichtigkeitsnachweises hat der Antragsteller grundsätzlich die Wahl (vgl. Rdn 8; zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30). Dies gilt auch für die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten. Indes genügen Bewilligung und Zustimmung nur dann, wenn zusätzlich der Vortrag zur Grundbuchunrichtigkeit hinreichend schlüssig ist (siehe Rdn 145 f.). Der Unrichtigkeitsnachweis ersetzt nur die Berichtigungsbewilligung und die Zustimmung nach Abs. 2, nicht die sonstigen Voraussetzungen (siehe Rdn 174).
III. Rechtliches Gehör
Rz. 172
Vor der Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises ist wegen Art. 103 Abs. 1 GG (siehe § 2 Einl. Rdn ...