Rz. 135
Zu den möglichen Nachweisen für außerhalb des Grundbuchs stattfindende Rechtsvorgänge, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge haben können (vgl. Rdn 62 ff.), zählen insbesondere folgende Dokumente:
Rz. 136
1. |
Staatliche Hoheitsakte (z.B. Zuschlagsbeschluss, Flurbereinigungsplan, Enteignungsbeschluss, Pfändungsbeschluss, Bescheinigung gem. § 12 SpTrUG, siehe auch § 20 GBO Rdn 40). Diese erbringen als öffentliche Urkunden, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, den Beweis für die wiedergegebenen Umstände und müssen daher dem GBA zumindest in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. |
2. |
Soweit die für die Bestellung eines Rechts erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder Beschlüsse beurkundungsbedürftig sind, (z.B. die Erbanteilsübertragung, Eheverträge oder Umwandlungsbeschluss), kann ihr Inhalt durch Vorlage der notariellen Urkunde belegt werden. Geht es um Tatsachen, die aus einem öffentlichen Register zu ersehen sind, kann ein Auszug aus diesem (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister) vorgelegt werden, um den entsprechenden Nachweis zu führen. Im Hinblick auf die formfrei mögliche sog. Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft, die das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft durch Vertrag mit den anderen Miterben regelt (mit der Folge der Anwachsung seines Erbteils zugunsten der Verbleibenden, ggf. auch zum Alleineigentum des letzten verbleibenden Miterben), wird typischerweise ein Nachweis gem. § 22 Abs. 1 GBO in der Form des § 29 GBO nicht zu führen sein, soweit die Abschichtung nicht ausnahmsweise trotzdem beurkundet wurde. Es ist daher richtigerweise die Bewilligung aller eingetragenen Erben erforderlich. Die Bewilligung lediglich durch den Ausscheidenden ist demgegenüber nicht ausreichend, da durch die Veränderung auch die anderen Erben betroffen sind, da sich deren Anteil an der Erbengemeinschaft erhöht. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Quote nicht im Grundbuch verlautbart wird, da gleichwohl ersichtlich ist, dass eine Erhöhung stattgefunden hat, so dass auch die anderen Miterben betroffen sind. |
3. |
Löschungsfähige Quittungen (vgl. § 27 GBO Rdn 25), aus denen sich der Übergang der Hypothek auf den Eigentümer anhand der Bestimmungen des Hypothekenrechts feststellen lässt, können auch nachträglich in die öffentlich beglaubigte Form gebracht werden, in dem die erforderlichen Unterschriften öffentlich beglaubigt werden (siehe § 40 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BeurkG). |
4. |
Für die Übertragung und Belastung von Briefrechten gilt § 26 GBO als lex specialis zu § 22 GBO, so dass sich die Erfordernisse für eine Berichtigung nach dieser Vorschrift richten, obgleich stets auch eine Berichtigung nach § 22 GBO denkbar ist (vgl. § 26 GBO Rdn 3). |
5. |
Für die Unrichtigkeit infolge einer Gesetzesänderung (siehe Rdn 68) genügt der Hinweis auf das jeweilige Gesetz, da dieses für das GBA offenkundig ist. Die erforderliche Rechtskenntnis muss sich das GBA selbst verschaffen. |
6. |
Als (formgerechter) Nachweis für das Erlöschen einer Zwangssicherungshypothek aufgrund der sog. Rückschlagsperre (§ 88 InsO, siehe Rdn 67) ist grundsätzlich weder der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts (auch wenn dieser den Zeitpunkt des Eingangs des maßgebenden Antrags nennt) noch ein Zeugnis des Insolvenzgerichts über jenen Zeitpunkt geeignet; erforderlich ist entweder die Bewilligung des Gläubigers oder ein den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügender Unrichtigkeitsnachweis. Offenkundig (vgl. Rdn 129) ist das Erlöschen nur, wenn die Sicherungshypothek nicht früher als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen wurde. |
Rz. 137
Grundstücksteilungen können nach § 1025 S. 2 BGB bzw. § 1090 Abs. 2 BGB und nach § 1026 BGB das Erlöschen von Dienstbarkeiten zur Folge haben. Problematisch ist aber der Nachweis des Erlöschens, namentlich im Fall des § 1026 BGB: Nach dieser Vorschrift erlischt die Dienstbarkeit an den Teilen des Grundstücks, welche außerhalb ihres Ausübungsbereichs liegen. Ein Vorgehen nach Abs. 1 S. 1 ist mithin nur denkbar, wenn der Bereich, auf den die Ausübung der Dienstbarkeit räumlich beschränkt ist, feststeht; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Rz. 138
Erforderlich ist demnach für ein Erlöschen nach dieser Vorschrift die rechtliche Beschränkung der Dienstbarkeit in der Bewilligung auf einen räumlich abgegrenzten Teil des herrschenden Grundstücks. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung, die nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf eine beschränkte Ausübung des Rechts aus der Dienstbarkeit führt, genügt nicht. Ebenfalls nicht genügend ist eine tatsächliche Beschränkung der Ausübung. Ausreichend ist aber eine klare textliche Beschreibung unter Bezugnahme auf in der Natur vorhandene Merkmale oder bereits errichtete Anlagen, die für jedermann dort ohne weiteres erkennbar sind. Die Begrenzung kann auch durch amtliche Vermessungsnachweise bestimm...