Rz. 90
Entsprechend § 418 Abs. 1 BGB erlischt eine Vormerkung im Fall der Schuldübernahme. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vormerkung ebenfalls ein Sicherungsrecht für die Forderung darstellt und daher der Sicherungsgeber nicht weniger schutzwürdig ist. Unabhängig davon erlischt die Vormerkung aber stets dann, wenn Schuldner und Eigentümer auseinanderfallen, so dass eine Schuldübernahme immer dann zum Erlöschen der Vormerkung führt, wenn das betroffene Grundstück nicht ebenfalls übernommen wird. Erfolgt der Schuldnerwechsel nach § 415 BGB, gilt dies aber nicht, wenn der neue Schuldner zeitgleich mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch das Eigentum an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück erlangt. In diesem Fall kann die Vormerkung übernommen werden und erlischt auch analog § 418 Abs. 1 S. 1 BGB nicht, weil der neue Schuldner, der zugleich auch Sicherungsgeber ist, durch seine Mitwirkung in das Fortbestehen der Vormerkung einwilligt.
Rz. 91
Die Vormerkung erlischt zudem durch Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren nach § 887 BGB. Die materielle Aufgabeerklärung (§ 875 BGB) allein bewirkt demgegenüber noch keine Unrichtigkeit, da sie allein auf die (rechtsgeschäftliche) Aufhebung der Vormerkung zielt, die zusätzlich die Löschung der Vormerkung im Grundbuch (als rechtsändernde Eintragung) erfordert. Allerdings wird man in der Aufgabeerklärung die Zustimmung zu etwaigen vormerkungswidrigen Verfügungen erblicken können.
Rz. 92
Nach § 34 Abs. 1 S. 9 VermG erlischt eine nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG eingetragene Vormerkung, wenn der Rückübertragungsbescheid unanfechtbar geworden ist (siehe § 25 GBO Rdn 39). Wenn das durch eine Rückauflassungsvormerkung gesicherte Rückübertragungsrecht ausdrücklich als nicht vererblich und höchstpersönlich vereinbart worden ist, ist es grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten untergegangen. Soweit der Anspruch mithin hiernach erloschen ist, ist auch die Vormerkung ebenso erloschen und daher das Grundbuch insoweit unrichtig, so dass es nach § 22 Abs. 1 GBO berichtigt werden kann.