Rz. 15
Als zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des § 23 GBO muss neben der Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten und dem Versterben als Erlöschensgrund noch die grundsätzliche Möglichkeit von Rückständen des zu löschenden Rechts hinzutreten; andernfalls ist lediglich § 22 GBO anzuwenden. Es kommt mithin nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall bei Erlöschen des Rechts durch den Tod des Berechtigten tatsächlich Rückstände bestehen, sondern allein darauf, dass nach der Art des eingetragenen Rechts Rückstände von Leistungen bestehen können. Insoweit genügt die abstrakte Möglichkeit, so dass es nicht auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts ankommt. Dies ist nach Lage des Einzelfalles anhand des Inhalts des eingetragenen Rechts (Eintragungsvermerk und in Bezug genommene Bewilligung) zu bestimmen: So kann sich ein Ausschluss von Rückständen bereits aus einer Vereinbarung der Beteiligten ergeben, dass mit dem Tod des Berechtigten auch alle Rückstände erlöschen sollen. Ansonsten gelten für die einzelnen Rechte die weiter unten (siehe Rdn 20) dargestellten Grundsätze.
Rz. 16
Umstritten ist aber, welche Reichweite der Begriff des Rückstandes hinsichtlich der Art des Anspruchs hat: Während dingliche, d.h. unmittelbar im Sachenrecht begründete, absolut wirkende Ansprüche unstreitig dazu gehören und rein schuldrechtliche Ansprüche ohne Zweifel ausgeschlossen sind, herrscht Streit darüber, ob auch die sog. verdinglichten schuldrechtlichen Ansprüche (die nur für und gegen die Rechtsnachfolger der Beteiligten wirken, z.B. das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Berechtigtem nach §§ 1020–1023 BGB) Rückstände im Sinne der §§ 23, 24 GBO sein können. Der Ausdehnung des Rückstandsbegriffs auf diese Ansprüche mag entgegenstehen, dass es sich hier nach dem Erlöschen des Hauptrechts um eine reguläre schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten bzw. dessen Erben und dem zu dieser Zeit Verpflichteten (zumeist wohl der Eigentümer) handelt, für die die Eintragung nicht notwendigerweise aufrechterhalten werden muss. Insoweit besteht eine Ähnlichkeit mit Schadensersatz- oder Kondiktionsansprüchen oder solchen aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag (siehe auch Rdn 20). Allerdings setzt der Wortlaut des § 23 Abs. 1 GBO nicht voraus, dass es sich bei den potenziellen rückständigen Rechten um absolute handeln muss; vielmehr betreffen die §§ 23, 24 GBO die Löschung jeglicher Grundbucheintragungen. Darüber hinaus werden diese Ansprüche durch die Verdinglichung zum Bestandteil des eingetragenen Rechts, so dass die entsprechenden Rückstände als Teil dieses zu begreifen sind. Daher rühren die möglichen Rückstände aus dem eingetragenen Recht her, so dass sie vom Wortlaut des § 23 GBO erfasst werden. Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht kein Anlass, da der Einschluss solcher Rückstände nicht gegen den Zweck der Vorschrift verstößt, die verhindern will, dass eine Grundbuchlöschung unmittelbar erfolgt, obwohl die Erben des bisher Berechtigten noch Forderungen gegen den Verpflichteten haben. Soweit schuldrechtliche Ansprüche also durch Grundbucheintragung "verdinglicht" wurden, müssen diese auch unter den Begriff der Rückstände fallen.