Rz. 17
Bei der Vormerkung, die schon kein dingliches Recht darstellt, sondern als Sicherungsrecht sui generis ohnehin vom Wortlaut der Norm nicht umfasst ist, sind Rückstände im Sinne des Abs. 1 ausgeschlossen. Früher wurden Rückstände auch bei einer Vormerkung teilweise für möglich gehalten, wenn diese, jedoch nicht der gesicherte Anspruch auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt war. Der BGH hat sich jedoch der Gegenauffassung angeschlossen und statuiert, dass Leistungsrückstände i.S.d. § 23 GBO nicht denkbar sind. Dies überzeugt schon deshalb, weil etwaige Rückstände nicht aus dem im Grundbuch eingetragenen Recht, der Vormerkung, resultieren, sondern allein aus dem schuldrechtlichen Anspruch, der aber nicht Inhalt der Vormerkung ist, so dass ein Unterschied zu etwaigen Rechten aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis (siehe Rdn 16) besteht.
Dies gilt unabhängig davon, ob der durch sie gesicherte Anspruch mit dem Tod des Vormerkungsberechtigten erlöschen soll oder vererblich ist. Ist nur die Vormerkung, nicht auch der gesicherte Auflassungsanspruch auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt, dann erlischt mit dem Tod zwar lediglich die Vormerkung. In diesem Fall erlöschen aber zugleich die gesetzlichen Wirkungen der Vormerkung, die vor allem in der sichernden relativen Unwirksamkeit entgegenstehender Verfügungen liegen. Das Erlöschen der Vormerkung hat zur Konsequenz, dass der schuldrechtliche Anspruch und damit auch dessen Durchsetzung nicht mehr gesichert sind. Rückstände i.S.d. § 23 GBO sind insoweit aber nicht mehr denkbar. Die Forderung selbst bleibt als rein schuldrechtliche Position unberührt und gilt fort, allerdings resultiert dies aus der Forderung selbst und nicht aus einem nachwirkenden Rückstand der Vormerkung.
Rz. 18
Demnach ist insbesondere auch ein noch zu Lebzeiten des Vormerkungsberechtigten entstandener, aber noch nicht erfüllter Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums nicht als Rückstand der Vormerkung anzusehen, die Löschung der zeitlich befristeten Vormerkung ist in jedem Fall allein nach § 22 Abs. 1 GBO möglich. Die in den zurückliegenden Jahren aufgekommene Frage, ob sich die Rückstandsfähigkeit nicht aus der Möglichkeit der "Wiederaufladung" bzw. Erweiterung der Vormerkung ergeben könnte, hat der BGH dahingehend beantwortet, dass die Vormerkung als Sicherungsmittel nicht in der Weise abstrakt ist, dass ohne weiteres ein Austausch des gesicherten Anspruchs gegen einen anderen Anspruch erfolgen könne. Vielmehr setze eine solche "Weiterverwendung" der Vormerkung voraus, dass Anspruch, Bewilligung und Eintragung kongruent sind.
Rz. 19
Für den Widerspruch treffen dieselben Erwägungen wie für die Vormerkung (siehe Rdn 17) zu, da die Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs wiederum nur die Wirkung des Sicherungsmittels selbst ist und der bislang durch ihn gesicherte (Berichtigungs-)Anspruch nach § 894 BGB nicht Rückstand dieses Sicherungsmittels ist, sondern vielmehr umgekehrt, der Anspruch die Voraussetzung für die Eintragung und die Wirkung des Widerspruchs bildet. Ebenso wie die Vormerkung ist daher der Widerspruch nicht rückstandsfähig und kann deshalb von § 23 GBO nicht erfasst sein.