I. Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten
1. Grundlagen
Rz. 1
§ 23 GBO betrifft nur Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Die Beschränkung – keine auflösende Bedingung, sondern eine Befristung, da der Tod kein ungewisses Ereignis ist (dies certus, an incertus quando) – muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist die Angabe, dass das Recht "befristet" sei); eine Bezugnahme auf die Bewilligung ist nur hinsichtlich der näheren Ausgestaltung möglich (zu den Folgen des Fehlens, wenn materiell-rechtlich nur ein zeitlich beschränktes Recht gewollt war, siehe § 22 GBO Rdn 34), vgl. auch § 56 Abs. 2 GBV. Lediglich dann, wenn sich die Beschränkung auf die Lebenszeit des Berechtigten aus dem Recht selbst ergibt, ist eine Erwähnung der Befristung im Eintragungsvermerk entbehrlich (vgl. Rdn 4). So bedarf es etwa der Eintragung des Wortes "lebenslänglich" nicht, wenn der Nießbrauch auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt ist. Dasselbe muss richtigerweise auch für ein Wohnungsrecht gelten. Auf vererbliche Rechte ist § 23 GBO an sich nicht analog anzuwenden; jene Rechte geraten nur dann in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn sie in einer der in § 24 GBO genannten Weisen zeitlich beschränkt werden. Endet das Recht schon vor dem Tod des Berechtigten, so wird regelmäßig ein Fall des § 24 GBO vorliegen. § 23 GBO ist aber unmittelbar anwendbar, wenn der Tod des Berechtigten neben den in § 24 GBO geregelten Fällen einen Erlöschensgrund bildet und die Löschung des Rechts gerade wegen des Versterbens des Berechtigten erfolgen soll (siehe auch § 24 GBO Rdn 17 ff.).
Rz. 2
Dem Versterben des Berechtigten ist nach Abs. 1 S. 2 ein rechtskräftiger Beschluss gleichzuachten, in dem der Berechtigte für tot erklärt wird, weil dieser Beschluss mit Rechtskraft bzw. mit der letzten Zustellung die Vermutung des Todes des Berechtigten zum festgestellten Zeitpunkt begründet, §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1, 3 VerschG.
Rz. 3
§ 23 GBO ist analog auf Rechte anzuwenden, die (gesetzlich oder rechtsgeschäftlich) auf die Dauer des Bestehens einer juristischen Person oder einer sonstigen rechtsfähigen Gesellschaft beschränkt sind. Das betrifft grundsätzlich die persönlichen Dienstbarkeiten (Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, §§ 1061 S. 2, 1090 Abs. 2 BGB) und das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1098 Abs. 1, 473 S. 1 BGB). Zwar würde – wie bei natürlichen Personen – der Untergang des Rechtsträgers auch in diesem Fall jeweils zum Erlöschen des dinglichen Rechts führen, jedoch verhindert das Bestehen des Rechts diesen Untergang richtigerweise: Die Vollbeendigung einer juristischen Person setzt sowohl deren Löschung im Handelsregister als auch vollständige Vermögenslosigkeit voraus. Letztere ist aber nicht gegeben, solange für den Rechtsträger noch ein Recht im Grundbuch eingetragen ist. Dabei genügt richtigerweise bereits die formale Buchposition, um die Vermögenslosigkeit zu verhindern, da allein diese bereits einen Vermögenswert darstellt. Allerdings kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung haben, wenn die juristische Person zwar nicht erloschen ist, die Dienstbarkeit aber der einzige Vermögenswert ist, die ihr Erlöschen hindert. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, daher insoweit i.V.m. § 1092 Abs. 2 BGB) auch eine Gesamtrechtsnachfolge in die Position des Berechtigten möglich ist, soweit dieser eine juristische Person darstellt. Wegen der §§ 1059a Abs. 2, 1092 Abs. 2 BGB gilt Entsprechendes für rechtsfähige Personengesellschaften, also die OHG und KG sowie die Außen-GbR, die Partnerschaftsgesellschaft (vgl. § 7 Abs. 2 PartGG) und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV, vgl. Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls unter § 1059a BGB zu subsumieren ist, ist zweifelhaft, aber richtigerweise zu bejahen. Zwar wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vom Wortlaut der Norm umfasst, allerdings besteht nach der Anerkennung der vollständigen Rechtsfähigkeit in § 9a WEG kein Anlass mehr, diese anders als jede andere rechtsfähige Vereinigung zu behandeln. Infolgedessen ist eine analoge Anwendung des § 1059a BGB auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angezeigt.
Eine Beschränkung auf das Bestehen einer juristischen Person oder Personengesellschaft liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Befristung an die Lebenszeit eines Gesellschafters anknüpft. Die Gesellschaft ist vom Überleben ihrer Mitglieder grundsätzlich unabhängig, so dass es sich um keinen Fall des § 23 GBO handelt. In Betracht kommt insoweit aber eine Befristung des Rechts nach § 24 GBO, so dass nach dieser Vorschrift gegebenenfalls die Eintragung einer Löschungserleichterung denkbar ist.