Rz. 27
Für beide Arten der Löschung (aufgrund Bewilligung oder Unrichtigkeitsnachweises) gelten die gewöhnlichen weiteren Voraussetzungen, notwendig sind also insbesondere
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ein Antrag (§ 13 GBO), |
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bei Löschung eines Grundpfandrechts die Zustimmung des Eigentümers (§ 27 S. 1 GBO), |
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bei Briefrechten die Vorlage des Briefes (§§ 41, 42 GBO) sowie |
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etwa erforderliche Zustimmungen Dritter; eine familien-, betreuungs- bzw. nachlassgerichtliche Genehmigung aber nur im Fall einer Löschung aufgrund Bewilligung, wenn also die Herbeiführung einer Rechtsänderung durch die Löschung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 22 GBO Rdn 155, 158). |
I. Bewilligung des Rechtsnachfolgers
Rz. 28
Sind Rückstände nicht auszuschließen, so erfordert die Löschung (der ganzen Eintragung) nach der allgemeinen Regelung des § 19 GBO eine Bewilligung des Rechtsnachfolgers des vormaligen Berechtigten, weil der im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO vorgelegte Todesnachweis grundsätzlich nur das Erlöschen des Stammrechts belegt (vgl. schon Rdn 21). Aus dieser Unterscheidung ergibt sich zugleich, dass die Bewilligung – solange der Todesnachweis daneben formgerecht vorliegt – eine Aussage nur über die Rückstände treffen muss, da im Übrigen (d.h. hinsichtlich des Stammrechts) § 22 Abs. 1 S. 1 GBO anzuwenden ist. Für die Form der Bewilligung des Rechtsnachfolgers und des Nachweises seiner Stellung gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe auch § 19 GBO Rdn 47 ff.). Da man in der Löschungsbewilligung regelmäßig zugleich die Aufgabeerklärung nach § 875 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB zu erblicken hat (siehe § 22 GBO Rdn 150), erlischt der Rückstand mit Vollzug des Antrags, so dass das Grundbuch durch die Löschung des Rechts aufgrund einer solchen Bewilligung im Regelfall nicht unrichtig werden kann, anders als bei der Löschung aufgrund des Todesnachweises (siehe Rdn 51 ff.). Fehlt es am Todesnachweis, genügt aber auch nur die Bewilligung des Rechtsnachfolgers, soweit er seine Stellung ausreichend belegen kann, da er auch über das Stammrecht zu verfügen befugt ist und deshalb dieses selbst dann zur Löschung bewilligen dürfte, wenn dieses materiell-rechtlich noch nicht erloschen wäre. Aufgrund dieses möglicherweise – sofern tatsächlich Rückstände bestehen – konstitutiven Charakters der Löschung ist eine familien-, betreuungs- bzw. nachlassgerichtliche Genehmigung nach §§ 1833, 1850 BGB notwendig, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
II. Unrichtigkeitsnachweis
Rz. 29
Eine Löschung allein nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, d.h. aufgrund des bloßen Todesnachweises (als Nachweis des Erlöschens des Stammrechts) kann demgegenüber, soweit Rückstände bestehen können, nur erfolgen, wenn
1. |
das Sperrjahr (ein Jahr nach dem Tod des Berechtigten, Abs. 1 S. 1 Hs. 1, bzw. nach Rechtskraft der Todeserklärung, § 26 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 49 Abs. 1, 29 Abs. 1 VerschG) abgelaufen ist und kein Widerspruch erhoben wurde oder |
2. |
eine Löschungserleichterungsklausel nach Abs. 2 vereinbart und eingetragen ist. |
Das Grundbuch wird in diesem Fall durch die Löschung unrichtig, wenn doch Rückstände bestehen, die Situation ist damit strukturell dem Fall des § 21 GBO vergleichbar.