1. Eintragbarkeit bis zur Vornahme der Löschung
Rz. 31
Der Widerspruch ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO von Amts wegen bei dem noch nicht gelöschten rückstandsfähigen Recht in das Grundbuch einzutragen, wenn eine entsprechende Erklärung des Rechtsnachfolgers beim Grundbuchamt eingegangen ist. Der Widerspruch kann auch nach Ablauf des Sperrjahres erhoben und eingetragen werden, solange noch keine Löschung des Rechts erfolgt ist. Wenn ein Löschungserleichterungsvermerk nach Abs. 2 eingetragen ist, geht die Erhebung des Widerspruchs ins Leere, der Widerspruch ist nicht in das Grundbuch einzutragen; eine gleichwohl erfolgte Eintragung des Widerspruchs ist nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu löschen, da die Unzulässigkeit unmittelbar aus der Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks folgt (vgl. auch Rdn 50 zur unzulässigen Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel).
2. Widerspruchsberechtigung
Rz. 32
Sind mehrere Rechtsnachfolger (insbesondere Miterben) vorhanden, so genügt der Widerspruch eines von ihnen. § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO erwähnt ausdrücklich nur den Fall, dass "der Rechtsnachfolger" nach dem Tod des Berechtigten der Löschung widersprochen hat, aus dem Zweck des Widerspruchs (siehe Rdn 36 f.) folgt aber die Widerspruchsberechtigung auch desjenigen, der durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsvollstreckung ein Recht an dem von der Löschung betroffenen Grundstücksrecht erworben hat, ebenso wie des in den Fällen des § 24 GBO gegebenenfalls noch lebenden Berechtigten (vgl. § 24 GBO Rdn 14). Auf derartige Konstellationen ist § 23 Abs. 1 S. 1 GBO folglich analog anzuwenden.
3. Form des Widerspruchs und Nachweis der Berechtigung
Rz. 33
Die ganz herrschende Meinung nimmt an, dass die protestierende Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO vorgelegt werden müsse, hinsichtlich des Nachweises der Stellung als Rechtsnachfolger verweist sie (folgerichtig) auf § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.
Rz. 34
Dem ist jedoch früher mit unterschiedlichen Argumenten entgegengetreten worden. Insbesondere wurde darauf Bezug genommen, dass es sich bei der Eintragung nach § 23 GBO um eine solche von Amts wegen handelt. Insoweit gelte das Prinzip der Amtsermittlung, so dass die Anforderungen an den Urkundsbeweis gemäß § 29 GBO nicht zu stellen seien. Zudem sei der Widersprechende nicht wie ein Berechtigter – also Inhaber des Rechts – zu behandeln, so dass er selbst durch die Löschung nicht betroffen werde und daher die Ratio des § 29 GBO nicht eingreife. Schließlich erfordere die besondere Situation im Falle des Widerspruchs ein schnelles Handeln, so dass keine hohen Formanforderungen gestellt werden dürften.
Rz. 35
Mit der ganz herrschenden Meinung ist derartigen Erwägungen aber nicht zu folgen. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO fordert nicht nur für die Bewilligung, sondern auch für den Nachweis sonstiger Erklärungen die Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden. Für die Eintragung des Widerspruchs von Amts wegen ist die Existenz einer entsprechenden Widerspruchserklärung notwendige Voraussetzung, so dass § 29 Abs. 1 S. 1 GBO schon nach seinem Wortlaut eingreift. Zudem ist der Widersprechende als Erbe des vormaligen Rechtsinhabers in Bezug auf etwaige Rückstände ohne weiteres Berechtigter, so dass für ihn die Grundsätze über Bewilligungen in gleicher Weise gelten. Wäre das Recht nur aufgrund Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO zu löschen, bedürfte es in gleicher Weise der Bewilligung durch den Rechtsnachfolger, da das Recht, soweit dieses noch besteht, auf ihn übergegangen ist. Es ist vor diesem Hintergrund bedeutsam, wer der Erklärende ist, so dass insbesondere auch die Identifizierungsfunktion des § 29 GBO berührt ist. Nicht zuletzt lässt sich auch eine besondere Eilbedürftigkeit, die die Einhaltung der Form verhindern würde, nicht erkennen, da die Durchführung einer öffentlichen Beglaubigung typischerweise nicht derart zeitintensiv ist, dass sie die effektive Durchsetzung des Rechts verhindern würde. Die flächendeckende Erreichbarkeit von Notaren ist gewährleistet, so dass auch eine Beglaubigung jederzeit vorgenommen werden kann und somit relevante Verzögerungen nicht eintreten, die zu einem Verzicht auf die gesetzlichen Vorgaben zwingen würden. Nicht zuletzt stützt die Wertung des § 30 GBO das hier gefundene Auslegungsergebnis: Hiernach bedarf sogar der grundsätzlich formfreie Antrag für eine Eintragung dann der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn der Antrag eine entsprechende Erklärung, die für die Eintragung relevant ist, enthält. Das Gesetz macht damit deutlich, dass sämtliche für die Eintragung relevanten tatsächlichen Erklärungen von Beteiligten oder anderen Personen stets in der Form des § 29 GBO vorliegen müssen, so dass auch für den Widerspruch gemäß § 23 GBO keine anderen Grundsätz...