Rz. 5

§ 24 Fall 2 GBO behandelt befristete Rechte, die mit dem Eintritt eines bestimmten Endtermins, insbesondere eines Kalendertages, erlöschen. Anders als der Wortlaut "Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts" es nahelegen mag, sind davon nicht nur solche Endtermine erfasst, deren Zeitpunkt von vornherein feststeht (dies certus an, certus quando),[5] vielmehr ist darunter auch die Konstellation zu subsumieren, dass der Eintritt des Ereignisses gewiss ist, nicht aber sein Zeitpunkt (dies certus an, incertus quando) – ausgenommen allerdings den bereits von § 23 Abs. 1 GBO geregelten Fall des Todes des Berechtigten. Ein typisches Beispiel ist hier die Befristung auf die Lebensdauer des Bestellers oder eines Dritten. Infolgedessen ist auch eine Befristung bei einem Recht für eine Gesellschaft auf den Zeitpunkt des Todes eines Gesellschafters oder des letzten überlebenden von mehreren explizit genannten Gesellschaftern möglich.[6]

 

Rz. 6

Als Erlöschensgründe nach § 24 Fall 3 GBO kommen schließlich ungewisse Ereignisse (dies incertus an, incertus quando) in Betracht, namentlich:

a) in der Person des Berechtigten seine (Wieder-)Heirat, die Geburt eines Kindes, der Verlust oder die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit oder der Verfügungsbefugnis, der Wegzug von einem bestimmten Ort (das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, z.B. der Volljährigkeit ist bereits von der überflüssigen Regelung – vgl. Rdn 3 – des § 24 Fall 1 GBO, der Tod von § 23 Abs. 1 GBO erfasst);
b) in der Person des Bestellers seine (Wieder-)Heirat oder der Verlust des Eigentums (durch Übertragung, Aufgabe oder auf sonstige Weise);
c) derartige Ereignisse in der Person eines Dritten (nicht dessen Tod, dieser ist von § 24 Fall 2 GBO erfasst, vgl. Rdn 5) oder
d) beliebige sonstige Umstände, z.B. die Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Rechts, die Änderung bestimmter gesetzlicher Vorschriften, eine Währungsreform, die Veränderung eines bestimmten Lebenshaltungskostenindexes über ein bestimmtes Maß hinaus, der Anschluss des Grundstücks an öffentliche Straßen oder an die Trinkwasserversorgung; die Trennung der Berechtigten.

§ 24 GBO bildet demnach beliebige Bedingungen und Befristungen (siehe § 2 Einl. Rdn 116 ff.) ab. Jedoch wird eine Löschung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises häufig – ganz besonders in den Fällen von Rdn 6 d) – nicht durchführbar sein, weil der Eintritt der Bedingung nicht formgerecht im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen und somit hinsichtlich des Stammrechts schon § 22 Abs. 1 S. 1 GBO nicht gewahrt werden kann (siehe Rdn 13). Diese Nachweisprobleme betreffen aber allein die Zweckmäßigkeit der gewählten Gestaltung, ihrer materiell-rechtlichen Zulässigkeit (die primär objektive Bestimmbarkeit voraussetzt) stehen sie nicht entgegen.[7] In Betracht kommt zudem etwa auch der Nachweis durch übereinstimmende (beurkundete oder beglaubigte) Erklärungen der Beteiligten.[8]

[5] So aber Güthe/Triebel, § 24 Rn 2.
[7] Böttcher, RpflStud 1991, 104, 108; BeckOK GBO/Wilsch, § 24 Rn 7.
[8] Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 28; BeckOK GBO/Wilsch, § 24 Rn 7.

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