Rz. 17
Erbbaurechte werden gewöhnlich mit einem fest bestimmten Endtermin bestellt (vgl. § 23 GBO Rdn 7; zu Befristungen mit unbestimmtem Endtermin – dies certus an, incertus quando – siehe Rdn 5). Beim Erlöschen des Erbbaurechts mit Eintritt des Endtermins haftet nach § 28 ErbbauRG das Grundstück für die Entschädigungsforderung nach § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Der Anspruch entsteht – als bedingtes Recht – bereits mit der Entstehung des Erbbaurechts.
Rz. 18
Nach § 27 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ErbbauRG ist es möglich, den Entschädigungsanspruch auszuschließen, sofern das Erbbaurecht nicht "zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt" wurde. Wurde ein wirksamer Ausschluss als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart (was eine entsprechende Eintragung voraussetzt), so kann die Löschung des Erbbaurechts ohne weiteres, allein aufgrund des nachgewiesenen Erlöschens durch Zeitablauf, erfolgen (§ 22 Abs. 1 GBO, vgl. § 23 GBO Rdn 27).
Rz. 19
Ansonsten ist – unabhängig von der seit dem Erlöschen des Erbbaurechts verstrichenen Zeit – die Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts auf Antrag des Eigentümers im Wege des § 22 GBO nur zulässig, wenn gleichzeitig die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten und ggf. die an dieser lastenden Rechte der Realgläubiger (§ 29 ErbbauRG) in das Grundbuch eingetragen werden. Die bisherige Ansicht, die §§ 23, 24 GBO für (jedenfalls entsprechend) anwendbar hielt, weil es sich bei der Entschädigungsforderung zwar nicht um einen Rückstand des Erbbaurechts handele, aber aufgrund der Eintragungspartizipation nach § 28 ErbbauRG dieselbe Interessenlage wie bei echten Rückständen gegeben sei, hat der BGH verworfen. Sie ist auch in der Sache nicht überzeugend, weil das Grundbuch in einem solchen Fall regelmäßig unrichtig würde, was gerade verhindert werden soll. Bei den Fällen der §§ 23, 24 GBO bestehen dagegen typischerweise keine Rückstände, so dass die Löschung in aller Regel nicht zur Unrichtigkeit führt.
Rz. 20
Für die Eintragung der Entschädigungsforderung antragsberechtigt sind der Eigentümer und der vormalige Erbbauberechtigte (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO). Einer Bewilligung des Eigentümers im Sinne des § 19 GBO (die wiederum dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO unterläge) bedarf es nicht, wenn das Bestehen des Anspruchs offenkundig ist, ebenso wenig einer Bewilligung des vormaligen Erbbauberechtigten. Sofern die Höhe der – als dingliches Sicherungsmittel eigener Art anzusehenden – Entschädigungsforderung noch nicht feststeht, kann diese auch unbeziffert eingetragen werden, weil auf sie die Vorschriften über Reallasten anzuwenden sind und daher bereits die objektive Bestimmbarkeit des Umfangs der Belastung genügt.
Zur Kenntlichmachung desselben genügt allein die Bezeichnung als "Entschädigungsforderung" bzw. die Bezugnahme auf Vereinbarungen zur Höhe und Art der Zahlung im Erbbaurechtsvertrag. Weitergehender Nachweise zu Bestand und/oder Höhe der Entschädigungsforderung und ggf. der Rechte nach § 29 ErbbauRG bedarf es für deren Eintragung nicht.