1. Allgemeines
Rz. 3
§ 24 GBO erfasst die nicht bereits in § 23 Abs. 1 GBO abgebildeten Fälle des Erlöschens des (Stamm-)Rechts außerhalb des Grundbuchs durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Befristung, im Wortlaut beschrieben als das Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten (§ 24 Fall 1 GBO), den Eintritt eines Endtermins (§ 24 Fall 2 GBO) oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 24 Fall 3 GBO).
Die Beschränkung muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist insoweit die Angabe, dass das Recht "bedingt" oder "befristet" sei), eine Bezugnahme auf die Bewilligung ist nur hinsichtlich der näheren Ausgestaltung möglich (§ 874 BGB) (zu den Folgen des Fehlens einer solchen Mindestangabe, wenn materiell-rechtlich nur ein beschränktes Recht gewollt war, siehe § 2 Einl. Rdn 116). Es ist daher nicht ausreichend, wenn die Befristung selbst im Eintrag nicht zum Ausdruck gelangt, weil dann keine nähere Ausgestaltung durch die Bezugnahme mehr erfolgt. Die von § 24 GBO angesprochenen Konstellationen sind aufgrund ihrer Vielfalt (siehe Rdn 5 f.) zahlreicher als die Befristung auf die Lebenszeit des Berechtigten. Die Nennung des Erreichens eines bestimmten Lebensalters neben dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ist eigentlich überflüssig. Zwar ist der Zeitpunkt des Erreichens an sich gewiss, ungewiss ist jedoch, ob ein Mensch ein bestimmtes Alter erreicht, so dass es sich bei § 24 Fall 1 GBO im Ergebnis gleichermaßen um eine auflösende Bedingtheit handelt (dies incertus an, certus quando).
Rz. 4
Die Anwendbarkeit des § 24 GBO setzt voraus, dass das (Stamm-)Recht tatsächlich aufgrund eines der in dieser Vorschrift genannten Tatbestände erloschen ist. Der Tod des Berechtigten als Erlöschensgrund (vgl. aber Rdn 5, 6) führt zur direkten Anwendung des § 23 Abs. 1 GBO. Daneben ist noch an die isolierte Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO zu denken, insbesondere wenn Rückstände ausgeschlossen sind (vgl. § 23 GBO Rdn 27).
2. Zeitliche Beschränkung des Rechts
Rz. 5
§ 24 Fall 2 GBO behandelt befristete Rechte, die mit dem Eintritt eines bestimmten Endtermins, insbesondere eines Kalendertages, erlöschen. Anders als der Wortlaut "Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts" es nahelegen mag, sind davon nicht nur solche Endtermine erfasst, deren Zeitpunkt von vornherein feststeht (dies certus an, certus quando), vielmehr ist darunter auch die Konstellation zu subsumieren, dass der Eintritt des Ereignisses gewiss ist, nicht aber sein Zeitpunkt (dies certus an, incertus quando) – ausgenommen allerdings den bereits von § 23 Abs. 1 GBO geregelten Fall des Todes des Berechtigten. Ein typisches Beispiel ist hier die Befristung auf die Lebensdauer des Bestellers oder eines Dritten. Infolgedessen ist auch eine Befristung bei einem Recht für eine Gesellschaft auf den Zeitpunkt des Todes eines Gesellschafters oder des letzten überlebenden von mehreren explizit genannten Gesellschaftern möglich.
Rz. 6
Als Erlöschensgründe nach § 24 Fall 3 GBO kommen schließlich ungewisse Ereignisse (dies incertus an, incertus quando) in Betracht, namentlich:
a) |
in der Person des Berechtigten seine (Wieder-)Heirat, die Geburt eines Kindes, der Verlust oder die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit oder der Verfügungsbefugnis, der Wegzug von einem bestimmten Ort (das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, z.B. der Volljährigkeit ist bereits von der überflüssigen Regelung – vgl. Rdn 3 – des § 24 Fall 1 GBO, der Tod von § 23 Abs. 1 GBO erfasst); |
b) |
in der Person des Bestellers seine (Wieder-)Heirat oder der Verlust des Eigentums (durch Übertragung, Aufgabe oder auf sonstige Weise); |
c) |
derartige Ereignisse in der Person eines Dritten (nicht dessen Tod, dieser ist von § 24 Fall 2 GBO erfasst, vgl. Rdn 5) oder |
d) |
beliebige sonstige Umstände, z.B. die Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Rechts, die Änderung bestimmter gesetzlicher Vorschriften, eine Währungsreform, die Veränderung eines bestimmten Lebenshaltungskostenindexes über ein bestimmtes Maß hinaus, der Anschluss des Grundstücks an öffentliche Straßen oder an die Trinkwasserversorgung; die Trennung der Berechtigten. |
§ 24 GBO bildet demnach beliebige Bedingungen und Befristungen (siehe § 2 Einl. Rdn 116 ff.) ab. Jedoch wird eine Löschung aufgrund eines Unrichtigkeits...