Rz. 16
Wird der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf deren Grundlage die Eintragung des Klägers in das Grundbuch als Inhaber eines Rechts (und nicht lediglich als Berechtigter einer Vormerkung oder eines Widerspruchs) erfolgen soll, gilt nach § 895 S. 1 ZPO mit Verkündung bzw. Zustellung die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Ist die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig, so muss diese erbracht sein. Ist der Schuldner nach §§ 711, 712 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung befugt, hindert die tatsächlich erbrachte Sicherheitsleistung die Eintragung. Die Vormerkung oder der Widerspruch bleiben jedoch nach überwiegender Ansicht wirksam, wenn die Sicherheitsleistung des Schuldners erst nach deren Eintragung erfolgt.
Rz. 17
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils soll zur Eintragung nicht notwendig sein; die Vorlegung einer einfachen Ausfertigung des vorläufig vollstreckbaren Urteils soll genügen. Dies überzeugt allerdings nicht, da unstreitig dem Grundbuchamt nachgewiesen werden muss, dass eine etwaige Sicherheitsleistung, die vom Gläubiger erforderlich ist, erbracht wurde. Der Nachweis wird schon praktisch in der Form des § 29 GBO kaum gelingen können, wenn keine vollstreckbare Ausfertigung existiert. Wollte man eine einfache Ausfertigung zulassen, so wäre insbesondere die Abwendungsmöglichkeit durch den Schuldner praktisch wirkungslos, weil der Gläubiger jedenfalls mit der einfachen Ausfertigung trotz Sicherheitsleistung die Eintragung vornehmen könnte, ohne dass der Schuldner eine Abwehrmöglichkeit hätte. Folglich ist richtigerweise zur Eintragung stets die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung nötig, obgleich die Regelung des § 895 ZPO keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, ihr aber faktisch gleichsteht. Einem Urteil steht ein Schiedsspruch gleich (auch ein ausländischer, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen, § 1064 Abs. 3 ZPO), wenn ein vorläufig vollstreckbarer Beschluss vorliegt, mit dem der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1055, 1060 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für ausländische Urteile, soweit diese im Inland vollstreckbar sind. Andere Titel (hier insbesondere ein Vergleich – eine vollstreckbare Urkunde kann die Abgabe einer Willenserklärung ohnehin nicht zum Gegenstand haben, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) können nicht als Eintragungsgrundlage dienen.