Rz. 6

Wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (S. 1), entfällt einer der beiden materiell-rechtlichen Entstehungstatbestände nach § 883 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bzw. § 899 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB (der andere ist die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs im Grundbuch). Das hat das automatische Erlöschen des Sicherungsmittels zur Folge. Die anteilige Verfügung steht in § 885 Abs. 1 S. 1 BGB der Bewilligung durch den Eigentümer gleich. Letzterer hat dabei nicht nur verfahrensrechtliche Relevanz, sondern ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.[8] Entfällt diese, beispielsweise durch Anfechtung oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Befristung, so fehlt es an der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Eintragung, so dass die Vormerkung erlischt und das Grundbuch unrichtig wird. Dasselbe geschieht, wenn die einstweilige Verfügung durch eine entsprechende, konträre Entscheidung aufgehoben wird. Einer analogen Anwendung von §§ 868 Abs. 1, 932 Abs. 2 ZPO[9] oder von § 95 S. 2 ZPO[10] bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

 

Rz. 7

Es kommt nicht darauf an, dass die aufhebende Entscheidung rechtskräftig ist. Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung,[11] ein ex nunc eintretender Fortfall der Entstehungsvoraussetzungen reiche nicht zum Erlöschen aus. Dies erweist sich schon deshalb als unzutreffend, weil die Bewilligung im Sinne des § 885 BGB nicht bloß Eintragung, sondern materiell-rechtliche Voraussetzung der wirksamen Vormerkung ist. Dasselbe muss für die gleichgeordnete einstweilige Verfügung gelten, so dass nicht nur der Eintragungstatbestand, sondern auch der für die materielle Wirksamkeit durch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erlischt. Die §§ 776 S. 1, 775 Nr. 1 ZPO sind zudem für diesen Fall nicht von Relevanz, da die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung trotz der §§ 928, 936 ZPO keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern die jeweilige Verfügung eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Sicherungsmittels darstellt.[12]

 

Rz. 8

Ferner zeigen die §§ 868, 932 Abs. 2 ZPO, dass auch dingliche Änderungen die Folge der Aufhebung einer Entscheidung sein können.[13] Des Weiteren kann die nach § 776 S. 1 ZPO notwendige Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln ohnehin nur die Beendigung der Verstrickung herbeiführen, da das Pfändungspfandrecht bereits durch die Titelaufhebung erlischt:[14] Bei Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung kommt es allerdings nicht zu einer solchen Verstrickung, so dass für § 776 S. 1 ZPO schon deshalb kein Anwendungsbereich verbleibt.

[8] BGHZ 28, 182 (184 f.) = NJW 1958, 2013; BGH NJW-RR 1989, 198 (199).
[9] So aber BGHZ 39, 21 (23 f.) = NJW 1963, 813.
[10] So aber Meikel/Böttcher, § 25 Rn 4; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 6.
[11] Hesse/Saage/Fischer, § 25 Anm. 1.
[12] Siehe auch: Rahn, BWNotZ 1968, 52, 55; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 5.
[13] KG KGJ 41, 220, 223.
[14] Rahn, BWNotZ 1968, 52, 55.

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