I. Vormerkung oder Widerspruch
Rz. 13
§ 25 GBO gilt nur für Vormerkungen und Widersprüche im Sinne der §§ 883, 899 BGB (siehe Rdn 2), also nicht für den Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art.
II. Eintragungsgrundlage
Rz. 14
Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs muss auf einem der drei in § 25 GBO genannten Tatbestände beruhen (vgl. Rdn 1). Wird die betreffende Entscheidung aufgehoben, bevor die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs erfolgt ist, so darf keine Eintragung aufgrund der zuvor erlassenen Entscheidung mehr erfolgen, ansonsten würde das Grundbuch durch diese Eintragung unrichtig. Im Einzelnen ist bei der Eintragung Folgendes zu beachten:
1. Einstweilige Verfügung (§ 25 S. 1 GBO)
Rz. 15
S. 1 regelt die Eintragung nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder § 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, für die eine einstweilige Verfügung die Eintragungsgrundlage bildet. Zur Anwendung des S. 1 genügt es, wenn sich z.B. aus den Grundakten mit Sicherheit feststellen lässt, dass eine einstweilige Verfügung der Eintragung zugrunde liegt. Maßgeblich ist allein, dass die Eintragung tatsächlich auf dieser Grundlage beruht, weder macht eine unzutreffende Verlautbarung einer Bewilligung als Eintragungsgrundlage im Grundbuch die vorherige Berichtigung des Eintragungsvermerks erforderlich, noch kann die unzutreffende Angabe einer einstweiligen Verfügung als Eintragungsgrundlage im Eintragungsvermerk die Anwendung des S. 1 legitimieren. Es kommt mithin ausschließlich auf die tatsächliche Eintragungsgrundlage an und darauf, dass das GBA diese mit Sicherheit feststellen kann. Eine vorherige Grundbuchberichtigung wäre bloße Förmelei und ist auch in Hinblick auf den guten Glauben des Grundbuchs nicht erforderlich, da § 25 GBO bloße deklaratorische Ausprägung des Grundsatzes des § 22 GBO ist und es folglich genügt, dass die Unrichtigkeit des derzeit verlautbarten Zustandes feststeht. Wird die erzwungene Eintragung allerdings durch eine freiwillige Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder durch ein rechtskräftiges Urteil nach § 894 ZPO bestätigt und dies auf Antrag im Grundbuch vermerkt, so ist eine Löschung nach S. 1 nicht mehr zulässig. Wird die Bewilligung nicht entsprechend eingetragen, ist die Löschung jedoch ebenfalls unzulässig, weil in diesem Fall die Vormerkung oder der Widerspruch erneut eingetragen werden müsste, die Löschung also das Grundbuch unrichtig machen würde. Vielmehr ist in diesem Fall lediglich die Eintragung der zusätzlichen Bewilligung veranlasst, selbst wenn die Entscheidung aufgehoben wird.
2. Vorläufig vollstreckbares Urteil auf Abgabe einer Erklärung S. 2 Alt. 1
Rz. 16
Wird der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf deren Grundlage die Eintragung des Klägers in das Grundbuch als Inhaber eines Rechts (und nicht lediglich als Berechtigter einer Vormerkung oder eines Widerspruchs) erfolgen soll, gilt nach § 895 S. 1 ZPO mit Verkündung bzw. Zustellung die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Ist die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig, so muss diese erbracht sein. Ist der Schuldner nach §§ 711, 712 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung befugt, hindert die tatsächlich erbrachte Sicherheitsleistung die Eintragung. Die Vormerkung oder der Widerspruch bleiben jedoch nach überwiegender Ansicht wirksam, wenn die Sicherheitsleistung des Schuldners erst nach deren Eintragung erfolgt.
Rz. 17
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils soll zur Eintragung nicht notwendig sein; die Vorlegung einer einfachen Ausfertigung des vorläufig vollstreckbaren Urteils soll genügen. Dies überzeugt allerdings nicht, da unstreitig dem Grundbuchamt nachgewiesen werden muss, dass eine etwaige Sicherheitsleistung, die vom Gläubiger erforderlich ist, erbracht wurde. Der Nachweis wird schon praktisch in der Form des § 29 GBO kaum gelingen können, wenn keine vollstreckbare Ausfertigung existiert. Wollte man eine einfache Ausfertigung zulassen, so wäre insbesondere die Abwendungsmöglichkeit durch den Schuldner praktisch wirkungslos, weil der Gläubiger jedenfalls mit der einfachen Ausfertigung trotz Sicherheitsleistung die Eintragung vornehmen könnte, ohne dass der Schuldner eine Abwehrmöglichkeit hätte. Folglich ist richtigerweise zur Eintragung stets die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung nötig, obgleich die Regelung des § 895 ZPO keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, ihr aber faktisch gleichsteht. Einem Urteil steht ein Schiedsspruch gleich (auch ein ausländischer, soweit Staatsverträge nicht ei...