1. Grundlagen
Rz. 4
Die §§ 22–26 GBO dienen systematisch zur Behebung von Fällen eines unrichtigen Grundbuchstandes (siehe § 22 GBO Rdn 1). Dies gilt ebenso für § 25 GBO. Die Norm konkretisiert die zur Berichtigung in den erfassten Fällen erforderlichen Voraussetzungen. Der Grund für das Erlöschen des zu löschenden Widerspruchs oder der zu löschenden Vormerkung muss demnach in der gegenläufigen Entscheidung liegen, ggf. in Verbindung mit einer materiell-rechtlichen Norm. Die gegenläufige Entscheidung führt mithin zum Erlöschen der Vormerkung bzw. des Widerspruchs und macht das Grundbuch insoweit unrichtig. Da es sich bei § 25 GBO allerdings nur um eine besondere Ausprägung des § 22 GBO handelt, ist er insoweit nicht abschließend. Insbesondere verhindert die Vorschrift nicht eine Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aus anderen Gründen oder nach anderen Regelungen, insbesondere nicht bei Nachweis der Unrichtigkeit gem. § 22 GBO. Eine Löschung kann demnach auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 25 GBO nicht gegeben sind, falls die Anforderungen einer anderen Vorschrift erfüllt werden, vor allem die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.
Rz. 5
Indes unterstellt eine verbreitete Ansicht, § 25 GBO sei selbst eine materiell-rechtliche Vorschrift, d.h. sie sei Grundlage der Grundbuchunrichtigkeit; diese beruhe folglich nicht allein auf der aufhebenden Entscheidung. Eine solche Deutung lässt sich noch mit dem herausgearbeiteten dogmatischen Verständnis vereinbaren, da die materiell-rechtliche Bedeutung lediglich neben die formelle Funktion der Vorschrift tritt und damit dennoch dazu dient, eingetretene Grundbuchunrichtigkeiten zu bewältigen. Um bestimmen zu können, ob eine derartige Auslegung der Norm angezeigt ist, bedarf es allerdings einer isolierten Betrachtung der einzelnen von ihr geregelten Fälle. Zeigt dies, dass materiell-rechtlich die entsprechenden Rechte ohnehin bereits durch die Aufhebung erloschen sind, kann es auf ein gesondertes Erlöschen durch § 25 GBO nicht ankommen. In diesem Fall hätte die Vorschrift lediglich formelle Relevanz.
2. Einzelfälle
a) Aufhebung der einsteiligen Verfügung
Rz. 6
Wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (S. 1), entfällt einer der beiden materiell-rechtlichen Entstehungstatbestände nach § 883 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bzw. § 899 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB (der andere ist die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs im Grundbuch). Das hat das automatische Erlöschen des Sicherungsmittels zur Folge. Die anteilige Verfügung steht in § 885 Abs. 1 S. 1 BGB der Bewilligung durch den Eigentümer gleich. Letzterer hat dabei nicht nur verfahrensrechtliche Relevanz, sondern ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Entfällt diese, beispielsweise durch Anfechtung oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Befristung, so fehlt es an der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Eintragung, so dass die Vormerkung erlischt und das Grundbuch unrichtig wird. Dasselbe geschieht, wenn die einstweilige Verfügung durch eine entsprechende, konträre Entscheidung aufgehoben wird. Einer analogen Anwendung von §§ 868 Abs. 1, 932 Abs. 2 ZPO oder von § 95 S. 2 ZPO bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Rz. 7
Es kommt nicht darauf an, dass die aufhebende Entscheidung rechtskräftig ist. Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung, ein ex nunc eintretender Fortfall der Entstehungsvoraussetzungen reiche nicht zum Erlöschen aus. Dies erweist sich schon deshalb als unzutreffend, weil die Bewilligung im Sinne des § 885 BGB nicht bloß Eintragung, sondern materiell-rechtliche Voraussetzung der wirksamen Vormerkung ist. Dasselbe muss für die gleichgeordnete einstweilige Verfügung gelten, so dass nicht nur der Eintragungstatbestand, sondern auch der für die materielle Wirksamkeit durch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erlischt. Die §§ 776 S. 1, 775 Nr. 1 ZPO sind zudem für diesen Fall nicht von Relevanz, da die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung trotz der §§ 928, 936 ZPO keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern die jeweilige Verfügung eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Sicherungsmittels darstellt.
Rz. 8
Ferner zeigen die §§ 868, 932 Abs. 2 ZPO, dass auch dingliche Änderungen die Folge der Aufhebung einer Entscheidung sein können. Des Weiteren kann die nach § 776 S. 1 ZPO notwendige Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln ohnehin nur die Beendigung der Verstrickung herbeiführen, da das Pfändungspfandrecht bereits durch die Titelaufhebung erlischt: