Rz. 30
Dem GBA ist die Wirksamkeit der aufhebenden vollstreckbaren Entscheidung nachzuweisen. Eine gerichtliche Entscheidung muss rechtskräftig oder zumindest vorläufig vollstreckbar sein (vgl. Rdn 22); im ersten Fall ist ein Rechtskraftzeugnis[61] vorzulegen. Es genügt aber ebenso die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, da sich aus ihr die Vollstreckbarkeit ergibt. Im Fall einer Rechtsnachfolge ist anerkanntermaßen die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724 Abs. 1, 727 ZPO) notwendig,[62] wohingegen die überwiegende Auffassung zu Unrecht (siehe Rdn 17) davon ausgeht, dass im Übrigen eine einfache Ausfertigung genügen soll.[63] Bei nicht verkündeten[64] Beschlüssen ist als Wirksamkeitsvoraussetzung[65] (§ 329 Abs. 3 ZPO) die Zustellung nachzuweisen.[66] Hängt die Vollstreckbarkeit der aufhebenden Entscheidung von einer Sicherheitsleistung ab, muss in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden, dass diese erbracht wurde (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO),[67] was aber keine Schwierigkeit darstellt, wenn man richtigerweise eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, soweit diese die Erbringung der Sicherheitsleistung ihrerseits bezeugt.
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