I. Inhalt der Vorschrift
Rz. 1
§ 26 GBO lässt in Abweichung vom Grundsatz des § 19 GBO anstelle der Bewilligung die jeweilige materiell-rechtliche Erklärung des von der dinglichen Rechtsänderung Betroffenen genügen, wenn im Grundbuch eingetragen werden soll:
1. |
die Übertragung eines Briefgrundpfandrechts (Abs. 1), |
2. |
die Belastung eines solchen Briefrechts (Abs. 2, Fall 1), |
3. |
die Übertragung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet (Abs. 2, Fall 2) oder |
4. |
die Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet (Abs. 2, Fall 3). |
Maßgeblich ist aber stets, dass es um die Abtretung einer Forderung geht, deren Übergang mithin ausschließlich durch die entsprechende Erklärung des bisher Berechtigten unterstellt wird. Insoweit wird das formell-rechtliche Bewilligungsprinzip aufgegriffen, weil nicht die Rechtsänderung selbst nachzuweisen ist, für die es auch der Annahmeerklärung bedürfte, sondern es wie bei der Bewilligung ausreicht, dass die Erklärung des Rechtsinhabers vorliegt (formelles Konsensprinzip). Insoweit unterstellt § 26 GBO, dass in diesem Fall auch der Begünstigte die erforderliche Erklärung abgegeben hat, obgleich es hierfür keinen Nachweis gibt.
Rz. 2
Die Regelung sollte ursprünglich den Verkehrsgewohnheiten, nach denen insbesondere in den in Nr. 1 und 3 geschilderten Fällen nur die Abtretungserklärung und eben keine Eintragungsbewilligung erteilt wurde, Rechnung tragen (zur Frage, auf welche Weise dies – systematisch betrachtet – geschehen ist, siehe unten Rdn 37 ff.). Heute ist ihre praktische Bedeutung sehr gering, da in die Abtretungserklärung inzwischen üblicherweise zugleich die Bewilligung aufgenommen wird.
II. § 26 GBO als Fall der Berichtigung des Grundbuchs
1. Allgemeines
Rz. 3
Wie oben dargestellt (vgl. § 22 GBO Rdn 1), behandelt § 26 GBO einen Fall der Beseitigung einer Grundbuchunrichtigkeit, da die Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung jeweils keine Grundbucheintragung voraussetzen; der Eintragung im Grundbuch kommt mithin nur deklaratorische Bedeutung zu. Zur Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO ist der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich, d.h. der Nachweis des Übergangs der Forderung, der Grund- oder Rentenschuld bzw. der Entstehung des Pfandrechts. Dazu müssten an sich die Erklärungen beider Teile in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO vorgelegt und für die in Abs. 1 und Abs. 2 Fall 1 geregelten Konstellationen die Briefübergabe (siehe §§ 1069 Abs. 1, 1154 Abs. 1 S. 1, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1, 1274 Abs. 1 S. 1 BGB) bewiesen werden. § 26 GBO erleichtert diesen Unrichtigkeitsnachweis dahingehend, dass nur die Erklärung des Zedenten vorzulegen ist. Allerdings ist nach den §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO unabhängig davon zusätzlich die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs erforderlich (die in Anwendung der §§ 1117 Abs. 3, 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB auch für das Grundbuchamt die Übergabe beweist, die im Fall des § 22 GBO nachzuweisen wäre, hierzu näher siehe § 41 GBO Rdn 2, 8).
2. Einzelfälle
Rz. 4
§ 26 GBO behandelt die folgenden Fälle der Grundbuchberichtigung (Beispiele vgl. Rdn 8 ff.):
a) Die Übertragung (Abs. 1) oder die Belastung (Abs. 2 Alt. 1) eines Briefgrundpfandrechts, die sich unter drei Voraussetzungen außerhalb des Grundbuchs vollzieht:
Rz. 5
b) Ist für eine Forderung ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht bestellt – wofür es bei Buchrechten einer Eintragung bedarf (§§ 873 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB), so führt die Abtretung der gesicherten Forderung (Abs. 2, Fall 2) nach §§ 401 Abs. 1, 1250 Abs. 1 S. 1 BGB auch zum Übergang des Pfandrechts auf den Zessionar. Dies gilt ebenso für die Abtretung der Vollstreckungsforderung, wenn für sie das Grundpfandrecht selbst (bei einer Hypothek: die Forderung) nach den §§ 828 ff. ZPO gepfändet war (Beispiel siehe Rdn 26 f.).
Rz. 6
Schließlich ist der Fall erfasst, dass eine Forderung, für die ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht – durch Pfändung nach den §§ 828 ff. ZPO oder durch Verpfändung nach §§ 1279, 1291 BGB – besteht, ihrerseits mit einem Pfandrecht für eine Drittforderung belastet ist und diese Drittforderung sodann übertragen wird. Die Abt...