I. Reichweite des Unrichtigkeitsnachweises durch die materiell-rechtliche Erklärung
Rz. 62
§ 26 GBO bestimmt für die materiell-rechtliche Abtretungs- oder Belastungserklärung des Verfügenden die Funktion als vereinfachter Unrichtigkeitsnachweis (vgl. Rdn 2, 41 f.). § 26 GBO knüpft damit an die Regelung des § 22 GBO an. Bei einer rechtlichen Betroffenheit weiterer Personen muss jedoch deren Bewilligung nach § 19 GBO vorgelegt werden. Dies gilt aber nur insoweit, als eine derartige Vorgabe auch aus § 22 Abs. 1 S. 1 GBO (zum System der §§ 22–26 GBO vgl. § 22 GBO Rdn 1) resultiert.
Rz. 63
Eine solche Bewilligung hat jedoch nur in Ausnahmefällen Bedeutung, da es sich bei der von § 26 GBO geregelten Situation um eine Grundbuchberichtigung handelt. Die Abtretung oder Belastung einer bereits mit einem bestehenden Pfandrecht belasteten Grund- oder Rentenschuld, hypothekarisch gesicherten Forderung oder einer anderen Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet (Abs. 2, Fall 2 und Fall 3), erfordert grundsätzlich keine derartige Bewilligung, da der Pfandgläubiger hierbei nicht mitwirken muss, weil sein Recht durch die Verfügung nicht betroffen wird. Ebenso kann es sich nicht um die Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung über eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder eine Forderung im Sinne des Abs. 2, Fall 2 und Fall 3 handeln, denn sie ist für die Wirksamkeit der Abtretung ihrerseits zunächst ohne Bedeutung; Relevanz für das Grundbuchverfahren erlangt sie erst bei der Frage der Löschung des Nacherbenvermerks (siehe § 51 GBO Rdn 41), was aber nicht in den Anwendungsbereich des § 26 GBO fällt.
Rz. 64
Auch die Rangänderung (zur Teilabtretung siehe Rdn 65) oder die Änderung des Zinses oder eine sonstige Inhaltsänderung eines Grundpfandrechts liegen von vornherein außerhalb des Anwendungsbereichs des § 26 GBO, weil in diesem Fall keine Grundbuchberichtigung stattfindet, da die Eintragung im Grundbuch Wirksamkeitsvoraussetzung ist (§§ 880 Abs. 2 S. 1, 877 BGB). Die Mitwirkungserfordernisse der §§ 1071 Abs. 2, 1276 Abs. 2 BGB betreffen ebenfalls nur solche eintragungspflichtigen Verfügungen.
Rz. 65
Wird bei einer Teilabtretung der Rang der selbstständigen Rechte geändert (normalerweise Gleichrang, § 1151 BGB), so bedarf dies ebenfalls der Eintragung und folglich einer (Änderungs-)Bewilligung des unmittelbar Betroffenen im Sinne des § 19 GBO. Bewilligungsberechtigt ist stets der Zedent, auch wenn der übertragene Teil Nachrang haben soll, da die Rangänderung noch in seiner Hand geschieht; diese Bewilligung wird regelmäßig zumindest konkludent in der Abtretungserklärung enthalten sein, soweit sich nicht aus dem Wortlaut andere Anhaltspunkte ergeben.
Rz. 66
Sollte vor diesem Hintergrund einer der seltenen Fälle einer Zustimmung gegeben sein (z.B. wenn § 1365 BGB Anwendung findet), so sind die Abgabe durch den Berechtigten und der Zugang dieser Erklärung an den Verfügenden oder den Erwerber (§ 182 Abs. 1 BGB) nachzuweisen. Für die Erklärung ist § 29 Abs. 1 S. 1 GBO anzuwenden, während der Zugang als Tatsache streng genommen nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden müsste. Insoweit ist es aber ausreichend, wenn der Verfügende oder der Erwerber die Erklärung des Zustimmenden beim Grundbuchamt einreicht, da dann der Zugang dieser Erklärung an den Vorlegenden (und nach § 182 Abs. 1 BGB an den Empfangszuständigen) notwendigerweise erfolgt sein muss.
II. Übrige Eintragungsvoraussetzungen
Rz. 67
Die übrigen Voraussetzungen der Eintragung werden durch § 26 GBO nicht berührt, da sich jene Voraussetzungen jeweils aus eigenständigen Normen ergeben, deren Anwendbarkeit im Grundbuchberichtigungsverfahren nicht grundsätzlich disponiert ist und § 26 GBO lediglich Abweichungen vom Grundsatz des § 22 GBO bestimmt. In diesem Sinne anzuwenden sind insbesondere § 13 GBO (Antragsgrundsatz, siehe § 13 GBO Rdn 1, 3, 9 ff.), §§ 39, 40 GBO (Voreintragung, vgl. § 39 GBO Rdn 32 ff., § 40 GBO Rdn 6 ff.) und §§ 41, 42 GBO (Briefvorlage). Bedarf die Abtretung oder Belastung einer familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung, so ist diese (mit dem Nachweis ihrer Rechtskraft, vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 19 GBO Rdn 145 ff.) vorzulegen, weil die Wirksamkeit der als Unrichtigkeitsnachweis dienenden Abtretungs- oder Belastungserklärung von der Wirksamkeit der Genehmigung abhängt. Dasselbe gilt für sonstige Genehmigungen oder andere Zustimmungen, die die Wirksamkeit der Abtretung bedingen.