1. Allgemeines
Rz. 3
Wie oben dargestellt (vgl. § 22 GBO Rdn 1), behandelt § 26 GBO einen Fall der Beseitigung einer Grundbuchunrichtigkeit, da die Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung jeweils keine Grundbucheintragung voraussetzen; der Eintragung im Grundbuch kommt mithin nur deklaratorische Bedeutung zu. Zur Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO ist der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich, d.h. der Nachweis des Übergangs der Forderung, der Grund- oder Rentenschuld bzw. der Entstehung des Pfandrechts. Dazu müssten an sich die Erklärungen beider Teile in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO vorgelegt und für die in Abs. 1 und Abs. 2 Fall 1 geregelten Konstellationen die Briefübergabe (siehe §§ 1069 Abs. 1, 1154 Abs. 1 S. 1, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1, 1274 Abs. 1 S. 1 BGB) bewiesen werden. § 26 GBO erleichtert diesen Unrichtigkeitsnachweis dahingehend, dass nur die Erklärung des Zedenten vorzulegen ist. Allerdings ist nach den §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO unabhängig davon zusätzlich die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs erforderlich (die in Anwendung der §§ 1117 Abs. 3, 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB auch für das Grundbuchamt die Übergabe beweist, die im Fall des § 22 GBO nachzuweisen wäre, hierzu näher siehe § 41 GBO Rdn 2, 8).
2. Einzelfälle
Rz. 4
§ 26 GBO behandelt die folgenden Fälle der Grundbuchberichtigung (Beispiele vgl. Rdn 8 ff.):
a) Die Übertragung (Abs. 1) oder die Belastung (Abs. 2 Alt. 1) eines Briefgrundpfandrechts, die sich unter drei Voraussetzungen außerhalb des Grundbuchs vollzieht:
Rz. 5
b) Ist für eine Forderung ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht bestellt – wofür es bei Buchrechten einer Eintragung bedarf (§§ 873 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB), so führt die Abtretung der gesicherten Forderung (Abs. 2, Fall 2) nach §§ 401 Abs. 1, 1250 Abs. 1 S. 1 BGB auch zum Übergang des Pfandrechts auf den Zessionar. Dies gilt ebenso für die Abtretung der Vollstreckungsforderung, wenn für sie das Grundpfandrecht selbst (bei einer Hypothek: die Forderung) nach den §§ 828 ff. ZPO gepfändet war (Beispiel siehe Rdn 26 f.).
Rz. 6
Schließlich ist der Fall erfasst, dass eine Forderung, für die ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht – durch Pfändung nach den §§ 828 ff. ZPO oder durch Verpfändung nach §§ 1279, 1291 BGB – besteht, ihrerseits mit einem Pfandrecht für eine Drittforderung belastet ist und diese Drittforderung sodann übertragen wird. Die Abtretung der Drittforderung hat die in § 401 Abs. 1 BGB angeordneten Folgen (vgl. Beispiel bei Rdn 28). Diese Drittforderung kann wiederum mit einem Pfandrecht belastet werden, ebenso die hierdurch gesicherte Forderung usw. – sie alle werden von Abs. 2, Fall 2 umfasst, eine Grenze für die Einbeziehung mehrstufiger Verpfändungen enthält die Vorschrift nicht.
Rz. 7
c) Die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht bestellt ist oder für die ein Pfandrecht an einer derart gesicherten Forderung besteht, geschieht außerhalb des Grundbuchs – ebenso wie im Falle der Abtretung – durch formlosen Vertrag (§§ 1069 Abs. 1, 1274 Abs. 1 BGB). Die Vornahme einer solchen Belastung wird von Abs. 2, Fall 3 erfasst. Die Eintragungsfähigkeit des Pfandrechts oder Nießbrauchs ergibt sich daraus, dass die Löschung des Grundpfandrechts gem. § 876 S. 1 BGB zusätzlich die Bewilligung des Berechtigten jenes Rechts erfordert. Das Grundbuch ist mithin insoweit unrichtig, als es diese Notwendigkeit nicht verlautbart, solange die Belastung nicht eingetragen ist.