1. Die erfassten Konstellationen
Rz. 26
Die Regelung des Abs. 2, Fall 2 befasst sich nicht mit der Übertragung einer Forderung, für die eine Hypothek bestellt ist (das ist der Fall des Abs. 1, siehe Rdn 8 ff.), sondern behandelt in sich wiederum zwei hiervon abweichende Konstellationen, die praktisch nur ausgesprochen selten auftreten und daher ohne größere Bedeutung bleiben.
Rz. 27
Konstellation 1
Für eine weitere Forderung ist ein bestehendes verpfändbares oder pfändbares dingliches Recht oder eine hypothekarisch gesicherte Forderung an den Gläubiger der weiteren Forderung verpfändet oder durch ihn gepfändet (siehe Rdn 5).
Beispiel:
X hält gegen G eine Darlehensforderung in Höhe von 5.000 EUR. Zu Gunsten des G ist am Grundstück des E eine Grundschuld von 10.000 EUR eingetragen. G verpfändet nun an X zur Sicherung der Darlehensforderung seine bestehende Grundschuld am Grundstück des E:
Abzutretende Forderung
Die Abtretung der Darlehensforderung des X führt zugleich zum Übergang des Pfandrechts an der Grundschuld, § 401 Abs. 1 Alt. 3 BGB (siehe Rdn 33). Hier geht es also um die unmittelbare Haftung des Grundstücksrechts (hier: der Grundschuld).
Rz. 28
Konstellation 2
Eine auf die im Fall (1) geschilderte Weise gesicherte Forderung ist zugunsten einer anderen Forderung verpfändet oder gepfändet (vgl. Rdn 4).
Beispiel:
Y hat gegen X eine titulierte Kaufpreisforderung von 3.000 EUR. X hat gegen G eine Darlehensforderung in Höhe von 5.000 EUR. G ist Inhaber einer Grundschuld in Höhe von 10.000 EUR am Grundstück des E. G hat wegen der Darlehensforderung des X diese Grundschuld am Grundstück des E an X verpfändet.
Abzutretende Forderung
Y pfändet nun wegen seiner titulierten Forderung gegen X die Darlehensforderung des X gegen G. Das hierdurch entstehende Pfändungspfandrecht erstreckt sich auch auf das Pfandrecht an der Grundschuld. Eine mögliche Abtretung der titulierten Forderung des Y an einen Dritten führt zum Übergang des Pfandrechts an der Darlehensforderung des X und des dafür bestehenden Pfandrechts an der Grundschuld des G. Auch die titulierte Forderung des Y kann für eine weitere Forderung – etwa des Z als Gläubiger des Y – wiederum verpfändet oder gepfändet werden. Eine solche Kette kann unbegrenzt weitergeführt werden; die Abtretung einer Forderung der Kette führt dann immer zum gleichzeitigen Übergang aller "tieferen" Pfandrechte bis hinunter zum Pfandrecht am Grundstücksrecht (vgl. Rdn 5, 33). Hier geht es mithin um die mittelbare Haftung des Grundstücksrechts.
2. Als Pfandobjekt geeignete Grundstücksrechte, Grundlage der Pfandhaftung
Rz. 29
Das von der Übertragung betroffene Pfandrecht an dem im Grundbuch eingetragenen Recht kann ursprünglich entweder rechtsgeschäftlich – durch Verpfändung nach §§ 1273 ff. BGB – oder im Wege der Zwangsvollstreckung – durch Pfändung (§§ 857 Abs. 3, 6, 828 ff. ZPO) – begründet worden sein, wobei die zuletzt genannte Möglichkeit einen wesentlich größeren Anwendungsbereich hat (siehe unten Rdn 31). Sonstige Belastungen des Grundstücksrechts, insbesondere durch einen Nießbrauch, sind nicht von Abs. 2, Fall 2 (und 3) erfasst, da – abgesehen vom Wortlaut ("als Pfand haftet") – allein das Pfandrecht die notwendige Akzessorietät bzw. Übertragbarkeit aufweist (vgl. Rdn 33).
Rz. 30
Verpfändet und gepfändet werden können nur die Rechte, welche rechtsgeschäftlich übertragen werden können (§ 1274 Abs. 2 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO). Dies trifft (siehe zu Unzulässigkeit beschränkender Abreden Rdn 13) auf alle Grundpfandrechte, die subjektiv-persönlichen Reallasten (§ 1111 BGB) sowie auf die Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (§ 33 Abs. 1 WEG) zu, weiter auf subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, soweit deren Übertragbarkeit besonders vereinbart wurde.
Rz. 31
Nicht verpfändet, aber gepfändet werden können ferner alle vorgenannten Rechte, bei denen der Ausschluss der Übertragung rechtsgeschäftlich vereinbart wurde (§ 851 Abs. 2 ZPO) und aufgrund der Regelung des § 857 Abs. 3 ZPO zusätzlich Rechte, die zwar nicht übertragbar sind, deren Ausübung jedoch einem Dritten überlassen werden kann. Letzteres trifft auf den Nießbrauch (§ 1059 BGB) und – sofern die Überlassung der Ausübung dort im Einzelfall gestattet ist – auch auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 1 BGB, praktisch insbesondere Wohnungsrechte) zu. Weder verpfändet noch gepfändet werden können dagegen – mangels rechtlicher Selbstständigkeit (§ 96 BGB) – alle subjektiv-dinglichen Rechte, z.B. Grunddienstbarkeiten, ebenso wenig Sondernutzungsrechte des WEG.
Rz. 32
Wurde das Pfandrecht einmal – rechtsgeschäftlich oder durch Pfändung – begründet, so erfasst die spätere Verpfändung der hierdurch gesicherten Forderung ohne weiteres auch das Pfandrecht, ohne dass es auf dessen Natur ankäme.