1. Grundsätzliches
Rz. 46
Die von § 26 GBO in den Blick genommene Erklärung ist ihrerseits eine rein materiell-rechtliche Erklärung und unterliegt in der Konsequenz auch hinsichtlich ihres Inhalts allein den Vorgaben des materiellen Rechts (vgl. Rdn 37). Insbesondere sind deshalb die Vorgaben, die für Bewilligungen gelten, nicht auf die Abtretungserklärung anzuwenden, so dass es unschädlich ist, wenn die dort abgegebenen Willenserklärungen unter einer Befristung oder einer Bedingung stehen. Ebenso sind hinsichtlich der Bestimmtheit für die Wirksamkeit der Erklärung lediglich die Anforderungen des materiellen Rechts einzuhalten, ungeachtet der Voraussetzungen, die zur Eintragung im Grundbuch gewahrt sein müssen. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der durch § 26 GBO ermöglichten Eintragung im Grundbuch nicht um eine solche aufgrund einer entsprechenden Bewilligung handelt, sondern um eine (erleichterte) Form der Grundbuchberichtigung nach einem außerhalb des Grundbuchs bewirkten Wechsel der Rechtsinhaberschaft.
Rz. 47
Um jedoch im Grundbuchverfahren verwendbar zu sein, muss die von § 26 GBO vorausgesetzte Abtretungserklärung den Anforderungen des § 29 GBO genügen. Daher können für die Eintragung die materiell-rechtlich weitgehenden Auslegungsmöglichkeiten nicht in gleichem Umfang im Rahmen des Grundbuchverfahrens Anwendung finden. Die Erklärung muss deshalb grundsätzlich aus sich selbst heraus allen Anforderungen für eine Eintragung (vgl. auch näher Rdn 48 ff.) genügen. Umstände außerhalb der Urkunde sind für die Auslegung nur ausnahmsweise verwendbar, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jeden am Rechtsverkehr beteiligten Dritten ohne weiteres erkennbar sind. Zur Beseitigung bloßer Unklarheiten (insbesondere hinsichtlich der Person des Zessionars) kann aber auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden. Der Grundpfandrechtsbrief kann nur herangezogen werden, wenn er ausnahmsweise mit der Abtretungserklärung zu einer einheitlichen Urkunde verbunden ist. Die Annahmeerklärung des Abtretungsempfängers soll nicht zur Auslegung der Erklärung des Zedenten herangezogen werden können, weil es nur auf die Abtretungserklärung ankomme, für die das Formerfordernis besteht.
2. Inhalt der Erklärung im Einzelnen
Rz. 48
Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen ergeben sich für den notwendigen Inhalt der Abtretungserklärung die nachfolgenden Mindestanforderungen, um eine Verwendbarkeit innerhalb des Grundbuchverfahrens sicherzustellen und die Eintragung der Abtretung zu ermöglichen.
Rz. 49
a) Der Verfügende muss erkennbar sein, bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsübertragung.
Rz. 50
b) Gleiches gilt für die Person des Abtretungsempfängers oder des Erwerbers des Pfandrechts oder des Nießbrauchs; bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsübertragung. Eine Blankoabtretung ist weder wirksam noch eintragungsfähig, sie wird erst mit dem Ausfüllen der Urkunde durch einen hierzu Ermächtigten ex nunc wirksam. Ferner geht die überwiegende Ansicht davon aus, es seien zwingend auch sämtliche zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch (§ 15 Abs. 1 GBV) notwendigen Daten anzugeben. Dass das Grundbuchamt diese Informationen benötigt, zeigt bereits § 15 Abs. 1 GBV, da andernfalls die von dieser Vorschrift geforderte Eintragung nicht möglich ist. Allerdings lässt sich weder § 26 GBO noch § 15 Abs. 1 GBV eine Vorgabe dahingehend entnehmen, dass die zur Eintragung erforderlichen Daten notwendigerweise in der Abtretungserklärung enthalten sein müssen. Insoweit ist lediglich erforderlich, dass die Bezeichnung des Gläubigers so konkret in der Abtretungserklärung aufgenommen ist, dass Zweifel hinsichtlich seiner Identität nicht auftreten können. Ist dies aber gewahrt, so kann das Grundbuchamt zwar die Überlassung der entsprechenden Daten verlangen, um die Eintragung § 15 Abs. 1 GBV entsprechend vornehmen zu können, es kann allerdings nicht verlangt werden, dass diese Daten unmittelbar auch in der Abtretungsurkunde enthalten sind. Es ist in der Konsequenz ebenfalls zulässig, dass die Daten in einem anderen Medium, insbesondere in einem Anschreiben des Notars, an das Grundbuchamt übermittelt werden.
Rz. 51
c) Der Wille des Verfügenden, das Grundpfandrecht (bzw. bei der Hyp...