I. Fremdgrundpfandrecht
Rz. 6
§ 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG. Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuchs besteht. Es ist gleichgültig, ob es sich um ein Buch- oder Briefrecht, Einzel- oder Gesamtbelastung, Verkehrs- oder Sicherungshypothek, Zwangs- (§§ 867, 868 ZPO) oder Arresthypothek (§ 932 Abs. 1 und 2 ZPO) handelt. § 27 GBO ist auch zu beachten, wenn ein auf der Grundlage von § 29 ErbbauRG eingetragener Vermerk über die Verpfändung der Entschädigungsforderung gelöscht werden soll, die infolge des Erlöschens eines Erbbaurechts entsteht und an der sich die Grundpfandrechtshaftung fortsetzt. Für andere Rechte gilt § 27 GBO nicht, also insb. nicht für Reallasten und auch nicht für Vormerkungen oder Widersprüche, die sich auf ein Grundpfandrecht beziehen, weil bei ihrer Löschung kein Eigentümerrecht verloren zu gehen droht, vgl. Rdn 7.
Zur Löschung von Eigentümergrundpfandrechten ist generell nur die Bewilligung i.S.d. § 19 GBO des Eigentümers erforderlich. Eine besondere "Zustimmungserklärung" darüber hinaus ist nicht erforderlich.
II. Latentes Eigentümerrecht
Rz. 7
Die Löschung von Fremdgrundpfandrechten, aus denen keine Eigentümergrundschulden entstehen können, bedarf keiner Eigentümerzustimmung. Dies gilt insbesondere für Hypotheken nach dem ZGB-DDR (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), weil diese mit Tilgung der durch sie gesicherten Forderung erlöschen (§ 454 Abs. 2 ZGB), für Grundpfandrechte, die nach § 1181 BGB im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen sind und für Grundpfandrechte, mit denen ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht belastet ist. Die Löschung eines nicht rechtswirksam begründeten, im Grundbuch gleichwohl eingetragenen Grundpfandrechts ist nur dann ohne Zustimmung des Eigentümers zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass es nachträglich noch zur Entstehung gelangen kann.
III. Löschung infolge Löschungsbewilligung
Rz. 8
S. 1 gilt nur, wenn ein Grundpfandrecht infolge einer Bewilligung des Gläubigers gelöscht werden soll, dann aber unabhängig davon, ob die Löschungsbewilligung auf eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung gerichtet ist oder nach Vorstellung der Beteiligten sein soll, und ob Voll- oder Teillöschung, Herabsetzung des Kapitalbetrages oder Senkung des Zinssatzes gewollt ist. Rangrücktritt (vgl. materiell-rechtlich § 880 Abs. 2 S. 2 BGB) und/oder Inhaltsänderungen eines Grundpfandrechts bedürfen grundbuchverfahrensrechtlich nicht der Eigentümerzustimmung nach S. 1, sondern der Bewilligung des Eigentümers gem. § 19 GBO.
Rz. 9
Um eine Löschung i.S.d. S. 1 geht es nicht:
a) |
wenn der Gläubiger auf sein Grundpfandrecht insgesamt verzichtet, weil das Grundpfandrecht mit Eintragung des Verzichts gerade nicht erlischt, sondern gem. § 1168 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Grundstückseigentümer übergeht; Gleiches gilt, wenn auf ein Gesamtgrundpfandrecht insgesamt verzichtet wird (1175 Abs. 1 S. 1 BGB); |
b) |
bei einem Verzicht des Gläubigers eines Gesamtgrundpfandrechts auf das Grundpfandrecht nur an einem der mehreren belasteten Grundstücke (§ 1175 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Grundpfandrecht erlischt in diesem Fall an dem entsprechenden Grundstück mit Eintragung des Verzichts im Grundbuch kraft Gesetzes, ohne dass daran ein Eigentümerrecht entsteht. Aus diesem Grund ist auch die verfahrensrechtliche Zustimmung des Eigentümers obsolet. In diesem Sinn ist regelmäßig die sog. Pfandfreigabe des Gläubigers (auch Entpfändung oder Pfandentlassung genannt) hinsichtlich eines von mehreren belasteten Grundstücken oder eines Grundstücksteils aufzufassen; |
c) |
wenn das Gesamtgrundpfandrecht auf einzelne Grundstücke nach § 1132 Abs. 2 BGB verteilt wird; |
d) |
beim Ausschluss unbekannter Gläubiger (§§ 1170, 1171 BGB), der gem. § 1170 Abs. 2 S. 1 BGB zum Erwerb des Grundpfandrechts durch den Eigentümer führt. |